Vom 29. September 2017
Was tun, wenn sich für Erben herausstellt, dass statt Geld auf dem Konto Gläubiger auf der Matte stehen, die noch offene Rechnungen gegenüber dem Erblasser haben? Wenn der Nachlass unterm Strich nur aus Schulden besteht? Nach der Überwindung des ersten Schocks sollten Erben möglichst schnell handeln.
Grund: Sie treten ab dem Tod des Erblassers automatisch in dessen Fußstapfen, müssen also auch für alle Verbindlichkeiten gerade stehen, die er hinterlassen hat. Um dies zu verhindern ist es wichtig, die sechswöchige Frist für die Ausschlagung der Erbschaft zu kennen und zu beachten. „Wer diese Frist einfach verstreichen lässt, läuft Gefahr, dass er als Erbe zur Haftung herangezogen wird“, warnt Dr. Hans Hammann, Rechtsanwalt und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der AG Erbrecht im DAV. Mit Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gilt die Erbschaft von Gesetzes wegen als angenommen. Irrtümer über den Bestand des Nachlasses, über Beschränkungen und Belastungen sowie die Überschuldung können zwar später noch zu einer Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen. Im Ergebnis wird damit die Ausschlagung nachgeholt. Allerdings müssen dafür triftige Gründe vorliegen. „Das Gesetz erlaubt nur untern engen Voraussetzungen eine Anfechtung“, erläutert Experte Hammann. Wenn das zuständige Nachlassgericht das Vorliegen solcher Gründe verneint, bleibt der Erbe der Erbe. Notfalls kann er dann in den nächsten Instanzen versuchen, die Anfechtung der Annahme durchzukämpfen. Oder er versucht, den nicht nur für Laien verminten Weg zu beschreiten, seine Haftung zumindest auf den Nachlass zu beschränken. Scheitert aber beides, haftet der Erbe mit seinem eigenen Vermögen. So weit sollte man es besser nicht kommen lassen und rechtzeitig handeln. „Wer weiß, dass der Nachlass überschuldet ist, tut gut daran, das Erbe erst gar nicht anzunehmen“, so der Rat von Hammann.
Die Ausschlagungsfrist beginnt ab der Kenntnis vom Erbfall und dem eigenen Erbrecht. Hatte der Erblasser ein Testament hinterlassen, läuft die Frist erst an, wenn das Nachlassgericht dem Erben das Testament bekannt gemacht, d.h. es ihm zugeschickt hat.
Ratsam ist in jedem Fall, sich so schnell wie möglich beraten zu lassen. So wie es schwierig ist, nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist noch die Ausschlagung zu erklären, ist es von engen Voraussetzungen abhängig, eine einmal erklärte Ausschlagung später wieder rückgängig zu machen.
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