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Aktuelle Rechtstipps

Vom 9. November 2010

Kein Erbschein für Inkassounternehmen

Inkassounternehmen werden immer „umtriebiger“. Diese und andere wirtschaftlich tätige Unternehmen versuchen vermehrt, den „erbrechtlichen Markt“ als Geschäftsfeld zu erschließen. Dies kann nicht im Interesse der Erben sein, da ein wirtschaftliches Unternehmen immer auch eigene Interessen verfolgt.
Dem forschen Vorgehen der Inkassounternehmen hat das Amtsgericht Meldorf einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass ein Inkassounternehmen für einen Gläubiger keinen Erbschein beantragen oder anderweitig als Bevollmächtigter vor dem Nachlassgericht auftreten darf.

Eine Gläubigerin hatte in einem Verfahren die Zwangsvollstreckung gegen ihren Schuldner eingeleitet. Als dieser verstarb, wollte sie die Zwangsvollstreckung gegen dessen Witwe und Erbin fortsetzen. Dazu sollte ein Inkassounternehmen für die Gläubigerin einen Erbschein beantragen, um den Zwangsvollstreckungstitel umschreiben zu lassen. Das Amtsgericht wies das Inkassounternehmen zurück. Es fehle dem Unternehmen an einer gültigen Vertretungsbefugnis. Auch wenn man unterstellt, das Unternehmen handele in Vertretung der Antragstellerin, könnte es nicht als Bevollmächtigter auftreten.

Bevollmächtigte könnten Rechtsanwälte oder Anwaltsgesellschaften sein. Inkassounternehmen dagegen dürften nicht ihre Kunden vor Nachlassgerichten vertreten. Grundsätzlich habe die Gläubigerin allerdings die Möglichkeit, einzelne Personen, die das Inkassobüro führen, wirksam zu ermächtigen, die Antragstellerin in Erbschaftsverfahren zu vertreten.

Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 9. November 2010 (AZ: 43 V 82/10)