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Aktuelle Rechtstipps

Vom 11. März 2015

Kündigung eines Darlehensvertrages durch Erbengemeinschaft

Der vierte Zivilsenat hat kürzlich im Rahmen eines PKH-Ablehnungsbeschlusses entschieden, dass Erben mit Stimmenmehrheit einen zum Nachlass gehörenden Darlehensanspruch der Erblasserin gegen einen Miterben wirksam kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt. Damit hat der für das Erbrecht zuständige Senat die bisherige Rechtsprechung des zwölften Senates (BGH, Urteile vom 11. November 2009 ­ XII ZR 201/05, BGHZ 183, 131 = ErbR 2010, 88 und vom 19. September 2012 ­ XII ZR 151/10, ErbR 2013, 28) gebilligt und somit in einem schwierigen Rechtsgebiet für Rechtssicherheit gesorgt.

Dass der Beschluss etwas durchaus Besonderes enthält, zeigt schon die Tatsache einer ausnahmsweisen vom Senat gegebenen näheren Kurzbegründung. „In der Sache – und das ist das wirklich bedeutende – verfestigt der Senat nichts Geringeres als das Mehrheitsprinzip für Verfügungen einer Erbengemeinschaft über Nachlassgegenstände, für die bei unbefangener Betrachtung § 2040 Abs. 1 BGB eigentlich Einstimmigkeit fordert.“, so Roland Wendt, und weiter: Dieses Ergebnis trage zur dringend erforderlichen Sicherung der Handlungsfähigkeit von Erbengemeinschaften bei.

Siehe hierzu in Kürze ausführlich die Anmerkung von Roland Wendt, Richter am BGH a.D., Karlsruhe, in ErbR 04/2015 zu BGH, Beschl. v. 03.12.2014 – IV ZA 22/14.