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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 31. August 2023

Letztwillige Anordnung an Bevollmächtigte statt Testament?

dpa/tmn). Wer letztwillige Anordnung treffen will, muss die Testamentsform einhalten. Diese können nicht durch mündliche Anordnungen an über den Tod hinaus Bevollmächtigte ersetzt werden. 

Lebzeitige Schenkungsversprechen ersetzen Testament nicht

Eine Frau verstirbt ohne Testament. Kurz vor ihrem Tod ruft sie ihre beiden Freundinnen zu sich, denen sie zuvor eine notarielle Generalvollmacht erteilt hatte. Sie teilt diesen mit, dass es ihr letzter Wille sei, ihr nach dem Tod verbleibendes Vermögen zu jeweils ¼ an die beiden Bevollmächtigten sowie zwei weitere Personen zu verteilen. Nach dem Tod der Frau setzen die Bevollmächtigten die Anweisung der Frau um. Die gesetzliche Erbin widerruft die Generalvollmacht und verlangt Rückführung des Vermögens an die Erben.

Formnichtigkeit nicht geheilt

Zu Recht, so urteilt das Gericht. Die Anweisung der Verstorbenen stellt keine wirksame letztwillige Verfügung dar. Diese hätte eigenhändig ge- und unterschrieben werden oder notariell beurkundet werden müssen. Es handelt sich vielmehr um eine lebzeitige Schenkung. Auch diese muss aber notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Alternativ kann die mangelnde Form dadurch geheilt werden, dass die Schenkung vollzogen wird, d.h. die Anteile ausgekehrt werden. Dies geschah hier aber erst nach dem Tod der Schenkenden und genügt damit zur Heilung nicht. Eine formunwirksame Schenkung muss aber rückgängig gemacht werden. Die Beschenkten müssen das Erhaltene damit in den Nachlass zurückführen.

Landgericht (LG) Wuppertal, Urt. v. 6.3.2023 (2 O 128/22)