Vom 30. Mai 2014
(red/dpa). Nicht jede Erbschaft lohnt sich, denn oft gibt es nur Schulden zu erben. Die betroffenen Erben müssen das Erbe jedoch nicht annehmen. Sie können und sollten es ausschlagen. In diesem Fall erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene lebte. Dieses muss auch den Nachlasspfleger bezahlen, wenn eine Bezahlung aus der Erbmasse nicht möglich ist. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Das Gericht bestellte einen Nachlasspfleger. Dieser übte sein Amt berufsmäßig aus und sollte die Erben ermitteln sowie die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses übernehmen. Sämtliche in Betracht kommenden Erben schlugen das Erbe aus. Daraufhin wurde dem Bundesland ein Erbschein als Alleinerbe ausgestellt.
Der Nachlasspfleger verlangte rund 735 Euro für seine Tätigkeit. Die Grundstücke aus der Erbmasse waren über Wert mit Hypotheken belastet. Einzig aus einem Grundstück ergaben sich rund 50 Euro Überschuss. Den übrigen Betrag verlangte der Nachlasspfleger vom Land.
Zu Recht, so das Gericht. Um festzustellen, ob ein Nachlass mittellos, also ohne Vermögen sei, müssten sämtliche Vermögensgegenstände auf ihre Verwertbarkeit geprüft werden. Dabei seien aber die Forderungen, die aus dem Nachlass beglichen werden müssten, nicht zu berücksichtigen. Aus den Aktiva – also das, was an Geld vorhanden sei oder zu Geld gemacht werden könne – sei der Nachlasspfleger zu bezahlen. Reichten die Aktiva nicht aus, erhalte er den Rest aus der Staatskasse.
Anders als bei den sonstigen Vermögenswerten müssen bei Grundstücken die jeweiligen Belastungen bei der Wertermittlung des Grundstückes berücksichtigt werden. Können wegen dieser Belastungen keine Einnahmen erzielt werden, besteht auch bei vorhandenem Immobilienvermögen Mittellosigkeit.
Oberlandesgericht Naumburg am 10. Juli 2012 (AZ: 2 Wx 44/13)