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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 26. August 2015

Nachweis der Erbenstellung

Hamm/Berlin (dpa/tmn). Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat unter anderem das Verhältnis anzugeben, auf dem sein Erbrecht beruht. Die Richtigkeit dieser Angaben ist von dem Antragsteller durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Nur wenn öffentliche Urkunden nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten beschafft werden können, genügt die Angabe anderer Beweismittel. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

 

Der Fall

Der 1929 geborene und ledige Erblasser verstarb 2009 ohne direkte Nachkommen. Ein Erbenermittler fand aber insgesamt 31 entferntere Abkömmlinge der jeweiligen Großeltern des Erblassers väterlicher- und mütterlicherseits als potentielle Erben. Ein diese als quotale Erben ausweisenden Erbschein wurde beantragt, aber vom Nachlassgericht und vom OLG nicht erteilt, weil keine Nachweise erbracht werden konnten, die die Abstammung des Erblassers von seinen Eltern bewiesen.

 

Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse

Unter anderem konnte diese Abstammung nicht nachgewiesen werden, weil die standesamtlichen und kirchlichen Unterlagen in dem Ort, wo die Familie lebte, im II. Weltkrieg vernichtet wurden. Als weitere Nachweise der Abstammung konnten alte beglaubigte Abschriften aus amtlichen Geburtenregistern oder andere Abstammungs- oder Geburtsurkunden nicht beigebracht werden. Ein aus den Personalakte des Erblassers bei seinem Dienstherren in beglaubigter Abschrift vorgelegter Geburtsschein gab nur den Namen, Ort und Zeit der Geburt des Erblassers an, besagt aber nichts zu seiner Abstammung. Nichten der eventuellen Mutter des Erblassers versicherten eidesstattlich glaubhaft, dass der Erblasser als leibliches Kind der bezeichneten Eltern aufgewachsen sei und im Zuge familiärer Kontakte nicht der geringste Anhalt für seine Annahme als Kind aufgekommen sei. Diese waren allerdings zum Zeitpunkt der Geburt des Erblassers selbst Kleinkinder und konnten sich somit nicht an die Geburt selber erinnern. Personen, die belastbare Angaben zu dem entsprechenden Geburtsereignis hätten machen können, sind – schon wegen des Zeitablaufs von mittlerweile weit mehr als 80 Jahren – ersichtlich nicht vorhanden.

 

Der Fall zeigt, dass man auch von weit entfernten Verwandten Erbe werden kann, die Abstammung aber lückenlos durch überzeugende Beweise nachgewiesen werden muss.

 

 

Oberlandesgericht Hamm am 20.3.2015 (AZ: 10 W 151/14)

 

Quelle: www.dav-erbrecht.de