Vom 18. Januar 2017
(dpa/red). Wird ein Notar tätig, muss er dies nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) abrechnen. Die Aufgaben eines Notars sind aber so vielfältig, dass Notare manch eine Tätigkeit Mitarbeitern überlässt. Nach dem Landgericht (LG) Münster kann eine solche Tätigkeit dann aber nicht als Notargebühren abgerechnet werden. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über diesen Fall.
Der Fall
Eine Frau bittet bei einem Notar um einen Termin um ihr Erbe zu regeln. Es wird ein Termin mit dem Hinweis vereinbart, dass dieser „im hiesigen Notariat von Frau Rechtsanwältin B durchgeführt würde“. Nach dem Besprechungstermin fertigt die Anwältin den Entwurf eines Testaments an und übersendet ihn per Email unter Angabe ihres Namens mit dem Zusatz „für W, Notar“ an die Frau mit der Bitte um Prüfung, Mitteilung etwaiger Änderungs- und Ergänzungswünsche und Vereinbarung eines Beurkundungstermins. Die Frau teilt der Anwältin aber mit, dass man keinen Termin wahrnehmen werde und bitte um „die Rechnung für das Beratungsgespräch“. Der Notar übersendet daraufhin der Frau seine Kostenberechnung über insgesamt 541,45 EUR aufgrund des GNotKG. Hiergegen wehrt sich die Frau.
Der Notar muss selber eine Amtstätigkeit erbringen
Das LG Münster stimmt der Frau zu: Weder die Beratung durch die Rechtsanwältin noch der von dieser gefertigte Testamentsentwurf kann mit einer notariellen Kostenberechnung nach dem GNotKG abgerechnet werden. Denn das GNotKG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Notare können nach dem GNotKG ihre Gebühren und Auslagen nur für ihre „Amtstätigkeit“ erheben. Im vorliegenden Fall hat diese Tätigkeiten aber nicht der Notar erbracht, sondern eine Rechtsanwältin, deren Kosten eben nicht nach dem GNotKG erhoben werden dürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechtsanwältin erklärtermaßen für den Notar tätig geworden ist. Richtig ist zwar, dass ein Notar einen Entwurf nicht unbedingt persönlich verfassen muss, sondern sich dabei auch eines Angestellten bedienen darf. Die Beratung durch einen Mitarbeiter stellt aber selbst dann keine Amtshandlung des Notars dar, wenn sich der Notar später über Verlauf und Inhalt der Beratung informiert. Daraus ist zu folgern, dass ein Notar, der eine Notarurkunde durch einen seiner Mitarbeiter entwerfen lässt, dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich die Verantwortung für die Richtigkeit des Entwurfs übernehmen muss, um seine Gebühren nach dem GNotKG zu verdienen. Das aber ist vorliegend nicht geschehen. Dass sie ihren Namen dabei mit dem Zusatz „für Notar W“ versehen hat, bedeutet lediglich, dass sie für den Notar tätig werden wollte, nicht aber, dass der Notar den Entwurf geprüft, für richtig befunden und die Verantwortung dafür übernommen hätte. Für den Auftraggeber muss deutlich werden, dass der Notar nicht nur generell, sondern jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall nachweislich die Verantwortung für den konkreten Entwurf übernimmt und ihn sich zu eigen macht.
Landgericht Münster, Beschluss vom 22.7.2016 (Az. 5 OH 8/16)
dpa 18.01.