Vom 25. Juli 2013
Ein Testament muss handschriftlich verfasst sein. Jeder muss es also selbst schreiben. Werden Zeichnungen oder Pfeildiagramme eingefügt, wird dadurch das gesamte Dokument ungültig. Der Grund: Solche Diagramme können leicht geändert werden, ohne dass man die Echtheit des Diagramms und der Änderungen überprüfen kann. Die Erbrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnen davor, solche zusätzlichen Elemente – etwa zur Darstellung der Erbfolge – aufzunehmen.
Der Erblasser setzte ein handgeschriebenes Testament auf. Darin dokumentierte er durch Pfeilverbindungen eine Zuordnung von Personen in seiner Erbfolge. Der verheiratete Mann hinterließ eine weitläufige Verwandtschaft und eine nichteheliche Lebensgefährtin. Nach seinem Tod beantragte die Witwe einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht verweigerte dies.
Zu Unrecht. Das Testament sei insgesamt ungültig, da es nicht den Formvorschriften entspreche. Der Witwe stehe im Wege der gesetzlichen Erbfolge der Erbschein zu. Die erforderliche Schriftform eines Testaments solle den Erblasser zwingen, den letzten Willen wohlüberlegt und nicht übereilt niederzulegen. Zudem dokumentiere die Handschrift nachprüfbar die Identität des Schreibers. Pfeilverbindungen oder zeichnerische Darstellungen könnten jedoch jederzeit abgeändert werden, ohne dass dies ein Gutachter prüfen könnte. Eine zeichnerische Gestaltung genüge daher nicht der geforderten Übereilungs- und Überlegungsschutzfunktion.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom Main vom 11. Februar 2013 (AZ: 20 W 542/11).