Vom 26. September 2018
(red/dpa). Oft soll Vermögen – z.B. aus steuerlichen Gründen – im Wege vorweggenommener Erbfolge an die Kinder übertragen werden. Auch ungeborene Kinder können erben, wenn sie schon gezeugt sind. Doch kann man auch an noch ungeborene Kinder mit warmer Hand übertragen? Das geht – wirksam wird die Übertragung aber erst mit der Geburt und gerichtlicher Genehmigung.
Der Fall
Eine Mutter überträgt im Wege vorweggenommener Erbfolge in einem notariellen Vertrag ihren Gesellschaftsanteil an einer in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführten Windkraftanlage an ihr Kind, dessen Geburtstermin in einigen Monaten errechnet ist. Die Mutter möchte den Gesellschafterwechsel ins Handelsregister eintragen lassen. Das Registergericht verweigert dies, weil der Wechsel unter der aufschiebenden Bedingung der Geburt stehe und außerdem der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe.
Eintragung im Handelsregister erst mit der Geburt
Zu Recht entscheiden die Richter: Der Gesellschafterwechsel kann erst dann eingetragen werden, wenn er vollzogen ist. Ebenso wie in Bezug auf ein Erbe, kommt es auch bei vorweggenommener Erbfolge zu einem Schwebezustand zwischen der Übertragung und der Geburt, weil die Lebendgeburt Bedingung für den Rechtseintritt ist. Erst wenn die Bedingung eingetreten ist, kann die Eintragung im Handelsregister erfolgen. Dies allein sei mit den Prinzipien der Registerwahrheit und der Registerklarheit in Einklang zu bringen.
Gerichtliche Genehmigung erforderlich
Beim Erwerb einer Kommanditistenstellung an einer Gesellschaft, die Windkraftanlagen betreibt, liegt auch kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft vor. Das Geschäft können die Eltern daher nicht ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen. Denn bei der betroffenen Gesellschaft handelt es sich um ein (im Unterschied zu etwa einer Immobilienvermögen verwaltenden Familien-KG, bei der die vormundschaftsgerichtliche Gestattung entbehrlich sein soll) wirtschaftendes Unternehmen, das in jeder Hinsicht den Kräften des Marktes ausgesetzt ist, welches für Errichtung, Betrieb und Rückbau von Windkraftanlagen auf Fremdmittel angewiesen sein kann, ohne dass das Registergericht diese Risiken prüfen könnte. Gleiches gilt für die Registervollmacht, da durch die Anmeldung Gebührenansprüche entstehen können, was sich nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. v. §§ 107, 111 BGB darstellt.
Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 30.01.2018 (9 W 13/18)