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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 3. August 2021

Sind Ergänzungen eines handschriftlichen Testaments wirksam?

(dpa/tmn) Um ein Testament zu machen, braucht man weder zum Notar noch zum Rechtsanwalt. Es genügt, die letztwilligen Verfügungen vollständig mit der Hand zu schreiben und sodann mit Ort und Datum versehen zu unterschreiben. Doch was, wenn man, später merkt, dass man etwas vergessen hat. So erging es einer Erblasserin, die in ihrem Testament u.a. Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Später erfährt sie, dass sie eine Dauertestamentsvollstreckung extra vermerken muss und notiert dies auf der Rückseite des Blattes, auf das sie ihre letztwillige Verfügung aufgeschrieben hat. Sie versieht dies aber nicht gesondert mit ihrer Unterschrift. Eine solche Ergänzung kann gleichwohl formwirksam sein, wenn die Auslegung ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift die nachträgliche Ergänzung deckt.

Der Fall

Die Erblasserin errichtete unter dem Datum des 6. Oktober 2014 eine aus insgesamt neun handschriftlich beschriebenen Seiten bestehende letztwillige Verfügung. In der Folgezeit ergänzte oder änderte die Erblasserin ihr Testament mehrfach, dies in der Art und Weise, dass sie Passagen des am 6. Oktober 2014 geschriebenen Textes durchstrich, Einfügungen vornahm oder einzelne Seiten austauschte; in dem am 8. Mai 2020 eröffneten Testament sind die als nachträglichen Änderungen erkennbaren Verfügungen überwiegend unterzeichnet, teilweise auch datiert. In ihrem Testament bestimmte die Erblasserin ihren Ehemann zu ihrem von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und ihre Kinder zu ihren Nacherben. Sie ordnete Testamentsvollstreckung an. Unten auf Seite 8 des Testaments findet sich das Kürzel „b.w.“. Auf der Rückseite dieses Blattes, gekennzeichnet mit der Seitenzahl 8a, verfügte die Erblasserin Dauertestamentsvollstreckung bezüglich ihrer Tochter bis zu deren Ableben durch einen ihrer Söhne. Das Datum der Niederschrift auf dieser Seite hielt die Erblasserin nicht fest und unterzeichnete die Textpassage auch nicht. Nach ihrem Tod beantragt der Sohn ein Testamentsvollstreckerzeugnisses, wonach Abwicklungsvollstreckung für den Nachlass und Dauertestamentsvollstreckung für seine Schwester ausgewiesen ist.

Die Auslegung ergibt: wirksame Anordnung der Dauervollstreckung

Zu Recht, urteilen die Richter. Die Erblasserin habe in Bezug auf den auf die Tochter entfallenden Erbteil die Dauertestamentsvollstreckung wirksam angeordnet hat. Das von der Erblasserin unter dem Datum des 6. Oktober 2014 handschriftlich errichtete Testament wahrt die Form eines eigenhändigen Testaments und auch die unstreitig nachträglich eingefügte Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung auf der Rückseite von S. 8 des Ursprungstextes ist formwirksam. Das Gesetz fordert, dass der Erblasser sein Testament unterschreibt. Grundsätzlich muss die Unterschrift den Text abschließen. Bei mehreren Blättern, auch wenn diese lose sind, muss nicht jedes einzelne Blatt unterschrieben werden; es genügt die Unterschrift auf der letzten Seite, wenn an der Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten – beispielsweise wegen einer Nummerierung oder wegen eines fortlaufenden textlichen Zusammenhangs – kein Zweifel besteht. Die Unterschrift muss dabei nicht der zeitlich letzte Akt der Testamentserrichtung sein. Es ist ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile eines Testaments niedergeschrieben sind. Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen nicht unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden. Die Frage, ob die auf dem Testament bereits befindliche Unterschrift solche nachträglichen Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen/Blatt befinden, auf dem auch das Testament ursprünglich niedergeschrieben ist, deckt, ist im Wege der Auslegung des Testaments zu ermitteln. Festzustellen ist, ob nach dem Willen des Erblassers die nachträgliche Ergänzung durch seine bereits vorhandene Unterschrift gedeckt sein sollte; das äußere Erscheinungsbild der Urkunde darf dem nicht entgegenstehen. Von Bedeutung sein kann in diesem Zusammenhang beispielsweise auch ein im Testamentstext aufgenommener Hinweis auf die Ergänzung. Ein solcher Hinweis findet sich hier auf Seite 8 als „b.w.“. Dies kennzeichnet zusammen mit der Seitenzahl 8a und der fortlaufenden Nummerierung sowie dem inhaltlichen Zusammenhang hinreichend, dass die ergänzende Verfügung von der Unterschrift der Erblasserin gedeckt ist.

Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschl. v. 22.1.2021 (I-3 Wx 194/20)