Vom 23. Februar 2014
Jedem steht es frei, sein Erbe ohne Hilfestellung in einem Testament festzuhalten. Allerdings gilt es dann, einiges zu berücksichtigen. Allein die Formvorschriften wollen beachtet werden. Der Inhalt eines Testaments birgt für den Verfassenden erst Recht viel Potenzial zum Verhängnis.
Das eigenhändig aufgesetzte Testament ist „die letzte Bastion der Handschrift“, sagt Jürgen Widder. Der Rechtsanwalt ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Während zum Beispiel Gewerbetreibende seit 2011 ihre Lohnsteuererklärung nur noch auf elektronischem Weg bei den Steuerbehörden abgeben dürfen, verhält es sich für Erblasser genau anders herum: Wer sein Testament eigenhändig verfassen will, kommt am Füllfederhalter nicht vorbei. Er muss es mit der Hand niederschreiben.
Er wisse von dem Fall einer Frau, erzählt Widder, die mit der Schreibmaschine zum Pastor gegangen sei. Den habe sie gebeten, sein Siegel unter das getippte Schreiben zu setzen: „unwirksam“, sagt der Rechtsanwalt, „auch mit der Schreibmaschine getippte Testamente werden nicht anerkannt. Der Pastor ist außerdem keine Amtsperson. Sein Siegel hat keine Wirkung.“
Ist das Testament vollständig verfasst, darf die Unterschrift nicht fehlen. Aus der sollte sowohl der Vorname als auch der Nachname lesbar hervorgehen. Umfasst der Nachlass mehrere Seiten, empfiehlt es sich, auf jeder dieser Seiten zu unterschreiben. Auch das Datum ist wichtig – für den Fall, dass es mehrere Testamente gibt: Als gültig wird immer das jüngste befunden. Fehlt das Datum auf einem Testament, sind alle ungültig, weil nicht geklärt werden kann, welches zuletzt aufgesetzt wurde.
Wer nicht in der Lage ist zu schreiben, weil er krank ist oder in einer Ausnahmesituation steckt – darf sein Testament auch vor Zeugen mündlich vortragen. Hier greift unter anderem das sogenannte Bürgermeistertestament. Wer sich in Lebensgefahr befindet und keinen Notar mehr aufsuchen kann, darf sein Vermächtnis vom Bürgermeister beurkunden lassen. In einer solchen Situation müssten zwei weitere Zeugen hinzugezogen werden. Die dürfen allerdings weder im Nachlass bedacht werden, noch das Testament vollstrecken.
Wenn auch der Bürgermeister nicht mehr hinzugezogen werden kann, darf ein Testament auch vor drei Zeugen vorgetragen werden, von denen keiner eine Amtsperson ist. Eine solche Situation sieht das deutsche Recht zum Beispiel vor, wenn jemand in einer abgesperrten Zone im Sterben liegt. Das gilt zum Beispiel auch für Reisende, die lebensbedrohlich verletzt auf hoher See festsitzen.
Inhaltlich birgt ein eigenhändig formuliertes Testament die größten Fallstricke, sagt Widder: „Wer gute Absichten hat, verbaut sich die vielleicht durch falsche Formulierungen.“ Klare Formulierungen seien das „A und O“ eines sicheren Nachlasses. Ist ein Testament nicht eindeutig geschrieben, muss es ausgelegt – also interpretiert werden. Das kann zwischen Erben Streit provozieren. „Nicht selten bleiben Familien auf ewig zerstritten, weil der Erblasser sie mit dem Testament im Unklaren gelassen hat“, berichtet der Fachanwalt für Erbrecht aus seiner Praxis. Gut gemeint sei eben nicht immer auch gut gemacht.
Ein Beispiel: Der Erblasser schreibt, „das Haus vermache ich meinem Sohn, das Geld auf dem Bankkonto erbt meine Tochter“. Hier sei schwierig, sagt Widder, dass nicht zwischen „vererben“ und „vermachen“ unterschieden würde. Sowohl Sohn als auch Tochter sind wohl eigentlich als Erben vorgesehen – also als Rechtsnachfolger des Erblassers mit allen anhaftenden Rechten und Pflichten. Indem der Verfasser dem Sohn aber etwas vermacht, löst er den Sohn aus der Rolle des Rechtsnachfolgers heraus. Damit hätte sein Sohn ausschließlich Anspruch auf das Haus, während seine Tochter neben dem Bankkonto den gesamten, übrigen Nachlass erben würde.
Eine bessere Formulierung sei deshalb diese, so der Rechtsanwalt: „Meinen Sohn und meine Tochter setze ich zu gleichen Teilen zu meinen Erben ein. Das Haus weise ich durch Teilungsanordnung meinem Sohn zu, das Guthaben auf dem Bankkonto meiner Tochter.“
Verwirrung können auch Zeichnungen in Testamenten stiften. Zulässig sind sie ohnehin nicht, wie das Oberlandesgericht in Frankfurt in einem Urteil herausgestellt hat (AZ: 20 W 542/11). In dem Fall hatte ein Erblasser in seinem Testament versucht, mit Pfeilen zu dokumentieren, wer wie in der Erbfolge berücksichtigt werden soll. Das Gericht hob darauf das Testament mit der Begründung auf, Pfeilverbindungen könnten jederzeit abgeändert werden. Im Gegensatz zur Handschrift, urteilten die Richter, die dokumentiere nachprüfbar die Identität des Schreibers.
Für alle Nottestamente gilt: Sie sind zeitlich befristet und verlieren nach drei Monaten ihre Gültigkeit. Rechtsanwalt Widder gibt für alle Testamente zudem zu bedenken: „Kein Testament ist für die Ewigkeit gemacht.“ Jeder Erblasser täte gut daran, in regelmäßigen Abständen darüber nachzudenken, ob „sein letzter Wille“ auch wirklich der aktuelle letzte Wille ist. Veränderte Lebensumstände verlangten mitunter, dass man die früheren Überlegungen im Testament neu überprüfen müsse.
Checkliste: Was Erblasser berücksichtigen müssen, wenn sie ein Testament ohne Hilfe aufsetzen wollen. Ein schneller Überblick.