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Aktuelle Rechtstipps

Vom 25. Juli 2013

Das Testament aus der Vergangenheit

Häufig setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein. Nach einer Trennung wird dies meist aufgehoben, so dass die Eheleute neue Regelungen bezüglich ihrer Erben treffen können. Aber Vorsicht: Ein gemeinschaftliches Testament kann nur gemeinsam wieder aufgehoben werden. Bei einem gerichtlichen Vergleich ist die Aufhebung nur dann gültig, wenn beide Ehegatten bei dem Gerichtstermin anwesend sind.

Der Fall

Die Eheleute setzten sich 1981 gegenseitig als Alleinerben ein. Sie trafen auch eine Regelung hinsichtlich eines Schlusserben. Nach der Trennung schlossen sie 2001 einen gerichtlichen Vergleich und regelten die Modalitäten der Trennung, unter anderem auch den Trennungsunterhalt. Darüber hinaus hoben sie das notarielle Testament ersatzlos auf. Bei dem Gerichtstermin waren lediglich die Rechtsanwälte der beiden Parteien anwesend, nicht jedoch die Eheleute persönlich. Die Frau verfasste 2007 erneut ein Testament und setzte ihr Patenkind als Alleinerbin ein. Sie verstarb 2009. Das Patenkind beantragte daraufhin einen Erbschein.

Die Entscheidung

Zur Überraschung auch des Mannes galt immer noch das Testament aus dem Jahre 1981: Nach Auffassung des Gerichts war das Testament von 1981 nicht wirksam aufgehoben worden. Es fehlte an der persönlichen Genehmigung. Für die wirksame Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments hätte das Ehepaar persönlich bei dem Termin erscheinen müssen.

Das Patenkind bekam dennoch das Erbe: Der Mann schlug das Erbe aus und widerrief seine Erklärung. Er hatte wiederum selbst ein Testament aufgesetzt, in der er seine jetzige Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt hatte.

Der Tipp

Bei einem gegenseitigen Testament sollten die Ehepartner Änderungen oder die Aufhebung immer gemeinsam und persönlich vornehmen. Sonst droht der Nachhall eines längst nicht mehr für wirksam gehaltenen Testaments.

Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom
1. August 2012 (AZ: 5 W 18/12)