Vom 6. Juli 2017
Gut, wenn Sie für alle Fälle vorgesorgt und Ihr Testament gemacht haben. Aber wissen Sie noch, was Sie im Einzelnen festgelegt haben? Und wo befindet sich das Original? Im Bankschließfach im Tresor oder beim Nachlassgericht? „Es gibt immer wieder Mandanten, die sich nach Jahren und Jahrzehnten gar nicht mehr daran erinnern, dass sie ein Testament haben“, sagt Dr. Philipp Sticherling Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. „Geschweige denn, an den Inhalt der Verfügung.“
Das ist ein Fehler. „Das Testament gehört alle fünf Jahre auf den Prüfstand“, rät Sticherling. Denn die Lebensumstände können sich ändern. Daher ist es im eigenen Interesse regelmäßig festzustellen, ob der einst verfügte letzte Wille tatsächlich noch dem entspricht, was man sich heute wünscht. Manchmal passiert es auch, dass sich zum Beispiel eines der Kinder nicht so entwickelt, wie man es sich vorgestellt hat. Es übt keinen Beruf aus und ist möglicherweise sogar verschuldet. Oder ein Kind, das in der Nähe wohnt, kümmert sich ganz besonders um die Eltern. Sie haben daher vielleicht den Wunsch, es für den Einsatz besonders zu bedenken. Das war vor Jahren, als Sie Ihr Testament gemacht haben, noch nicht absehbar.
Wichtig im Zusammenhang mit Änderungen zu wissen: Ein handschriftliches Einzeltestament, das privat aufbewahrt werden kann, lässt sich jederzeit außer Kraft setzen. Indem zum Beispiel ein neues verfasst wird. Denn von Gesetzes wegen gilt stets das Testament mit dem jüngeren Datum. „Es ist aber ratsam, das ältere Testament zu vernichten, um späteren Streit unter den Erben vorzubeugen“, rät Sticherling.
Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament haben und es erneuern wollen, können wie beim Einzeltestament verfahren. Sie errichten ein neues und vernichten das alte vorsichtshalber. Solange die Ehegatten gemeinsam handeln, kein Problem. Ob ein Ehegatte allein berechtigt ist, das gemeinschaftliche Testament zu ändern, ist im Einzelfall zu prüfen; in der Regel entfaltet das gemeinschaftliche Testament Bindungswirkung. Die eine einseitige Änderung einschränken oder gar unmöglich machen.
Wer ein handschriftliches Testament beim Amtsgericht hinterlegt hat, kann es jederzeit in den Sprechzeiten des Gerichts aus der amtlichen Verwahrung herausholen. Es bleibt dann aber wirksam. Es sei denn, es wird vernichtet oder durch ein neues ersetzt.
Eine Besonderheit gilt bei Testamenten, die vor einem Notar errichtet wurden. Grund: Ein notarielles Testament gilt automatisch als widerrufen, wenn es vom Testierer beim Notar aus der amtlichen Verwahrung herausgeholt wird. Wird dann kein neuer letzter Wille verfasst, greifen die gesetzlichen Erbregeln nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Da diese oft nicht im Sinne der Testierer sind, ist es ratsam, ein nicht mehr gewünschtes notarielles Testament zu widerrufen und gleichzeitig durch ein neues zu ersetzen.
Tipp: Um nichts falsch zu machen und sicher zu stellen, dass ein nicht mehr gewolltes Testament wirksam außer Kraft gesetzt wird und das neue eindeutig ist, sollte man sich nicht auf Tipps aus dem Bekanntenkreis oder Internet verlassen. Am besten ist es, sich bei einem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Einen Experten in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltsuche.