Vom 14. September 2016
(dpa/red). Der gesetzliche Erbe muss die Erbschaft nicht annehmen. Es gibt immer wieder Gründe, die Erbschaft auszuschlagen, nicht nur, weil der Nachlass überschuldet ist. Wenn der Erbe kein eigenes Einkommen oder Vermögen besitz, stellt sich die Frage, ob für die Ausschlagungserklärung Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle.
Der Erbe ist Sozialhilfeempfänger und erbt einen überschuldeten Nachlass. Für die Ausschlagung, die er vor dem Nachlassgericht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes erklären möchte, beantragt er Verfahrenskostenhilfe. Dies lehnt zunächst das Amtsgericht ab, sodann auch das OLG Celle:
Ein Erbe, der die Kosten für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nur mit Hilfe der Sozialleistungen aufbringen kann, die er bezieht, muss diese Leistungen einsetzen, um die Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vorbezeichnete Erklärung nicht vor. Weder ist diese Erklärung ein gerichtliches Verfahren, noch zieht sie ein solches nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung als deren gesetzmäßiger Empfänger lediglich entgegen, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden.
Oberlandesgerichts Celle am 27. Mai 2015 (AZ: 6 W 75/16)