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Aktuelle Rechtstipps

Vom 7. November 2012

Vollmacht eines Nachlasspflegers muss sinnvoll sein

Ist der Erbe unbekannt oder ist es ungewiss, ob er die Erbschaft angenommen hat, muss das Nachlassgericht dann einen Nachlasspfleger bestellen, wenn ein Nachlassgläubiger dies beantragt. Die Aufgabe des Nachlasspflegers ist es, die Ansprüche des Gläubigers im Hinblick auf die Abwicklung des Erbes durchzusetzen.
Ein häufiger Fall: Nach dem Tod eines Mieters möchte der Vermieter die Wohnung des Verstorbenen wieder vermieten. Ist der Erbe unbekannt, stellt der Vermieter einen Antrag bei Gericht auf Bestellung eines Nachlasspflegers. Dies ist übrigens auch im Sinne eines möglichen Erben, denn so entstehen keine weiteren Mietkosten. Eine Mieterin starb mit 73 Jahren und hinterließ kein Testament. Von den gesetzlichen Erben, zu denen möglicherweise ein Sohn in Russland gehörte, waren keine Anschriften bekannt. Die Vermieterin beantragte beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Kündigung und Räumung der Wohnung sowie zur Abwicklung des Mietverhältnisses. Das Nachlassgericht beschränkte den Wirkungskreis des Nachlasspflegers jedoch auf die „ausschließliche Beendigung des Mietverhältnisses des Erblassers“.

Dies sei unsinnig, entschied das Oberlandesgericht München. Eine lediglich auf die Entgegennahme der Kündigung beschränkte Nachlasspflegschaft ermögliche es nicht, die Wohnung zu räumen und zu übergeben. Zur Abwicklung eines Mietverhältnisses gehöre mehr als nur die Entgegennahme der Kündigung. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. März 2012 (AZ: 31 Wx 81/12) Pflichtteilsberechtigter Erbe hat Anrecht auf Grundbucheinsicht Ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger, der Miterbe ist, hat das Recht auf Einsicht des Grundbuchs. Diese Einsicht kann notwendig sein, um etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche festzustellen. Nach dem Tod ihres Vaters beantragte die Tochter die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen „über eventuelle Grundbesitze“ des Vaters. Die Grundbuchauszüge benötige sie zur Klärung von möglichen Erbergänzungsansprüchen gegenüber Personen, an die Grundstücke unter Umständen vor dem Erbfall übertragen wurden. Sowohl der zuständige Urkundsbeamte als auch der Rechtspfleger des Grundbuchamtes lehnten die Erteilung jedoch ab.

Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Sie habe ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht. Dieses berechtigte Interesse habe sie bereits durch Vorlage des Erbscheins hinreichend dargelegt. Damit stehe nämlich fest, dass sie Miterbin sei und ihr deshalb mögliche Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen könnten. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Pflichtteilsberechtigter – wozu die Tochter des Erblassers zähle – in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zur Regelung der erbrechtlichen Ansprüche und zur Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen habe.

Dabei gehe es nicht nur um die Frage, in welcher Höhe mögliche Ansprüche gegen Miterben bestehen, sondern auch darum, festzustellen, ob solche Ansprüche überhaupt tatsächlich entstanden seien.

Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 07. November 2012 (AZ: 34 Wx 360/12)