Vom 20. Juni 2019
Einzelkonto, Gemeinschaftskonto, Und- oder Oderkonto? Bei Ihrer Nachlassplanung sollten Sie dieses Thema unbedingt klären. Der Grund: Vom jeweiligen Kontomodell kann es abhängen, wer das Guthaben im Todesfall für sich beanspruchen kann. Nicht selten gibt es beim Erben Streit über das Guthaben auf Konten, den am Ende Gerichte klären müssen. „Wer die Regeln und Besonderheiten kennt, kann rechtzeitig dafür sorgen, dass das Guthaben an die gewünschten Bedachten geht“, sagt Dr. Ansgar Beckervordersandfort, Rechtsanwalt und Notar in Münster und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Gemeinschaftskonto oder Einzelkonto
Ehe- und Lebenspartner haben oft ein gemeinsames Konto, auf das jeder zugreifen kann. Egal, ob verheiratet, verpartnert oder als Paar ohne Trauschein: Bei Gemeinschaftskonten dieser Art greift eine gesetzliche Vermutung, dass jedem Kontoinhaber das Guthaben zur Hälfte gehört. Im Todesfall eines der Kontoinhaber bedeutet dies, dass den Erben des Verstorbenen die Hälfte des Guthabens gehört. Beispiel: Der Erblasser hatte eine Lebenspartnerin, mit der er ein Gemeinschaftskonto unterhielt. Sind Erben seine Kinder, können sie die Hälfte des Guthabens auf einem solchen Gemeinschaftskonto von der Lebensgefährtin herausfordern. „Diese Rechtsfolge im Todesfall ist vielen nicht bekannt“, erklärt Anwalt und Notar Beckervordersandfort. „Oft ist sie auch gar nicht im Sinne des Erblassers.“
Durch eine Regelung im Testament, zum Beispiel eine Schenkung auf den Todesfall, können Inhaber von Gemeinschaftskonten sicherstellen, dass die Erben keinen Anspruch auf das Guthaben haben, sondern der andere Inhaber des Gemeinschaftskontos.
Bei einem Einzelkonto, das auf den Namen einer Person läuft, fällt das Kontoguthaben regelmäßig in den Nachlass. Die Erben können es also für sich beanspruchen. Aber auch Inhaber eines Einzelkontos haben natürlich die Möglichkeit, das Kontoguthaben durch ein Vermächtnis oder eine Schenkung auf den Todesfall gezielt einer Person zuzuwenden“, erläutert Anwalt und Notar Beckervordersandfort.
Aktuelles Urteil zum Gemeinschaftskonto
Das Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 U 157/17, musste über einen Fall entscheiden, in dem es Streit zwischen dem Erben und der Ehefrau des verstorbenen Erblassers gab. Dieser hatte ein Gemeinschaftskonto mit seiner Frau bei der örtlichen Sparkasse unterhalten. Der Erbe forderte die Hälfte des Guthabens heraus und verwies auf die gesetzliche Vermutung, nach der ihm als Erben die Hälfte des Guthabens zugestanden hätte. Aber er verlor den Prozess, weil die gesetzliche Vermutung in diesem Falle nicht galt. Der Grund: Im „Kleingedruckten“ der Sparkasse fand sich eine Klausel für den Todesfall eines der Kontoinhaber und auf die hatte sich die Ehefrau berufen. Danach galt: „Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner als Kontoinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen.“ Genau das hatte die Frau getan – zu Recht, wie das OLG Bamberg bestätigte. Das Gericht stellte in der Entscheidung ausdrücklich heraus, dass die gesetzliche Vermutung eben nur gilt, wenn nichts anderes geregelt ist.
Jeder über 16 Jahre hat es selbst in der Hand, ob er in einem Testament seine Erben selbst bestimmt oder den Regeln der gesetzlichen Erbfolge vertraut. Was Geldanlagen, Konten und Depots angeht, ist es aber in jedem Fall ratsam, die Rechtsfolgen für den Erbfall zu klären. Wichtig in jedem Fall, einer Person des Vertrauens eine Vollmacht über das Konto über den Tod hinaus zu erteilen. Damit stellen Sie sicher, dass nach Ihrem Tod offene Rechnungen bezahlt und Ihre Erben nicht wegen der Bestattungskosten in Vorleistung treten müssen, obwohl genügend Guthaben auf Ihrem Konto ist.
Fragen Sie bei Ihrer Bank nach, was im Todesfall bezüglich Ihres Kontos gilt. Vielleicht hat auch Ihr Institut im Kleingedruckten etwas geregelt, von dem Sie nichts wissen. Lassen Sie sich beraten über die Möglichkeiten, das Guthaben auf dem Einzel- oder Gemeinschaftskonto gezielt einer Person zuzuwenden, die nicht Ihr Erbe sein muss.
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