Vom 25. Juni 2012
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten zu können. Rechtzeitige Vorsorge macht eine selbstbestimmte Lebensführung möglich – auch für die Lebenslagen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens entscheiden.
Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit einbüßt, selbst zu entscheiden. Der Bevollmächtigte darf dann handeln, ohne dass weitere Maßnahmen notwendig sind. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit, beispielsweise in Gesundheitsfragen, Entscheidungen hinsichtlich des Aufenthalts oder der Vermögensverwaltung. Das Oberlandesgericht München hatte die Frage zu entscheiden, ob der Vorsorgebevollmächtigte auch für den Erblasser dessen Testament bei Gericht hinterlegen darf.
Diese Hinterlegung hat den Vorteil, dass das Testament sicher und jederzeit auffindbar verwahrt ist. Das Amtsgericht München hatte die Verwahrung des Testaments mit der Begründung abgelehnt, dass die Hinterlegung des Testaments eine höchstpersönliche Angelegenheit sei. Eine allgemeine Vorsorgevollmacht reiche nicht aus. Anders verhalte es sich nur dann, wenn die Testamentshinterlegung ausdrücklich in der Vollmacht genannt sei. Das Oberlandesgericht sah das anders und wies das Amtsgericht an, das Testament in Verwahrung zu nehmen. Die Hinterlegung müsse nicht grundsätzlich persönlich erfolgen. Es reiche aus, wenn der Erblasser dies veranlasst habe. Eine Vorsorgevollmacht umfasse in der Regel auch Fragen, die das Vermögen beträfen und die Vertretung vor Behörden und Gerichten. Daher könne der Vorsorgebevollmächtigte auch das Testament beim Gericht hinterlegen.
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 2012 (AZ: 31 Wx 213/12)