Vom 28. Februar 2018
(dpa/red). Erbe ist man erst, wenn der Erblasser tot ist oder zumindest für tot erklärt wird.
Der Fall
Die vermisste Person wäre, würde sie noch leben, inzwischen über 100 Jahre alt.
Das ist mehr als die Lebenserwartung…
Das OLG Oldenburg geht dann davon aus, dass eine Person, deren Aufenthalt seit langer Zeit unbekannt ist, über deren Schicksal aber den Umständen nach keine Nachrichten zu erwarten sind, verschollen ist, wenn sie im Einzelfall inzwischen ein Alter erreicht hat, bei dem aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen erhebliche Zweifel an ihrem Fortleben begründet sind. Kann für die Todesfeststellung ein wahrscheinlicher Zeitpunkt nicht festgestellt werden, weil die verschollene Person bereits seit langer Zeit unbekannten Aufenthalts ist, ohne dass Anhaltspunkte für ein frühes Ableben vorliegen, muss in diesem Fall das Gericht den Zeitpunkt bestimmen und sich dem wahrscheinlichsten Todeszeitpunkt durch eine Schätzung nähern. Ist in einer derartigen Situation die vermisste Person allein aufgrund ihres hohen Alters, welches sie im Erlebensfall haben müsste, als verschollen anzusehen, ist es angemessen, zur Schätzung des wahrscheinlichen Todeszeitpunktes auf die durchschnittliche Lebenserwartung abzustellen, welche die verschollene Person zu dem Zeitpunkt hatte, als sie nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2017 (Az: 12 W 53/17)