Vom 4. November 2020
(dpa/tmn). Die vom Erben nach § 2314 BGB geschuldete Auskunft muss von diesem nicht eigenhändig unterschrieben werden.
Der Fall
Ein Mann ist in zweiter Ehe verheiratet. Als er stirbt wird er von seiner Witwe allein beerbt. Die Söhne des Mannes aus erster Ehe verlangen von ihr Auskunft über den Nachlassbestand zur Berechnung ihrer Pflichtteilsansprüche. Deren Stiefmutter beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Erstellung des Verzeichnisses. Dieser übersendet auch kurze Zeit später die gewünschte Aufstellung. Die Söhne halten das für unzureichend, weil das Nachlassverzeichnis von der Witwe nicht selbst unterzeichnet worden ist.
Nachlassverzeichnis zur Pflichtteilsberechnung muss nicht eigenhändig vom Erben unterschrieben sein.
Zu Unrecht, urteilen die Richter. Die vom Erben zur Pflichtteilsberechnung geschuldete Auskunft müsse von diesem nicht eigenhändig unterschrieben werden. Das Gesetz schreibe insoweit keine bestimmte Form vor. Dies entspreche der nahezu einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Die von den OLG Köln, Hamm und München in letzter Zeit vertretene gegenteilige Auffassung überzeuge nicht. Denn weder die Einstufung als höchstpersönliche Wissenserklärung noch die sich eventuell ergebende Notwendigkeit, die Auskunft schriftlich zu erteilen, erfordere zwangsläufig eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen. Daraus folge lediglich, dass der Pflichtige die Auskunft selbst erteilen muss, nicht aber, dass er sich zu ihrer Übermittlung nicht dritter Personen, etwa eines Rechtsanwalts, bedienen dürfe.
Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Urteil vom 14.7.2020 (3 U 38/19)