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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 30. November 2023

Zur Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung eines Patenkindes

(dpa/tmn) Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so sind diese Verfügungen wechselbezüglich und damit derart bindend, dass ein Ehegatte sie nicht frei ohne den anderen ändern kann. Doch muss eine solche Wechselbezüglichkeit auch bei Schlusserbeneinsetzung eines Patenkindes angenommen werden?

Schlusserbeneinsetzung des Patenkindes
Eine Frau verstirbt verwitwet und kinderlos. In einem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und den Patensohn des Ehemannes zum Schlusserben nach dem Letztversterbenden. Nach dem Tod des Ehemannes errichtet die Frau ein weiteres Testament, in dem sie ihre langjährige Freundin zur Alleinerbin einsetzt. Der Patensohn beantragt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Die Freundin der Frau hält sich für die Alleinerbin.

Patenschaft begründet nicht automatisch ein Näheverhältnis
Zu Recht, entscheidet das Gericht. Denn die Schlusserbeneinsetzung des Patenkindes des Mannes war nicht bindend, sodass die Frau nach seinem Tod eine andere zu ihrer Erbin bestimmen konnte. Die für eine Bindungswirkung erforderliche Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament setzt voraus, dass aus dem Zusammenhang des Motivs heraus die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Es muss also nach dem Willen der Eheleute die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen. Enthält das Testament wie hier keine ausdrückliche Bestimmung hierzu, so ist dies durch Auslegung zu bestimmen. Das war hier nicht festzustellen. Zwar vermutet das Gesetz eine Wechselbezüglichkeit, wenn für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen worden ist, die mit dem erstversterbenden Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Nahestehende Personen in diesem Sinne sind aber nur solche, zu denen zumindest der erstversterbende Ehegatte eine derart enge innere Beziehung hat, dass sie dem üblichen Verhältnis zu nahen Verwandten entspricht. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein freundschaftliches Verhältnis oder gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Familienfeiern genügen noch nicht. Daher kann allein der Umstand, dass es sich bei dem Begünstigten um ein Patenkind handelt, die Wechselbezüglichkeit nicht begründen, da die Patenschaft allein nichts über das tatsächliche Verhältnis aussagt.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschl. v. 13.4.2023 (2 Wx 259/22)