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Aktuelle Rechtstipps

Vom 5. März 2013

Erbe muss ausländische Urkunden übersetzen lassen

Erbe muss ausländische Urkunden übersetzen lassen Wer erben will, braucht einen Erbschein. Diesen beantragt man beim Nachlassgericht. Hierfür ist es unter Umständen erforderlich, die Verwandtschaft zum Erblasser nachzuweisen. Dies kann durch Geburts-, Sterbe- oder Heiratsurkunden geschehen. Immer öfter gibt es Sterbefälle mit ausländischem Bezug. In diesem Fall sind die Erben verpflichtet, bei der Beantragung des Erbscheins Übersetzungen der so genannten Personenstandsurkunden durch einen nach Landesrecht ermächtigten oder bestellten Übersetzer vorzulegen.

Der Fall

Der Erblasser war nicht verheiratet und kinderlos. Da es kein Testament gab und auch seine Eltern und Großeltern verstorben waren, waren die nächsten Verwandten eine Tante und Cousins. Um die verwandtschaftliche Beziehung nachzuweisen, legten diese rumänische Urkunden mit deutschen Übersetzungen vor. Das Nachlassgericht lehnte sie ab mit der Begründung, die Unterschrift des Dolmetschers müsse noch beglaubigt werden. Eine Erbin legte Beschwerde ein: Die Vorlage von Übersetzungen sei überhaupt nicht erforderlich gewesen und eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers sei ebenfalls nicht notwendig.

Die Entscheidung

Sei das Nachlassgericht der Sprache nicht kundig, könne es Übersetzungen anerkannter Übersetzer verlangen, so die Richter des Oberlandesgerichts. Auch wenn die Eintragungen in dem rumänischen Formular bei Grundkenntnissen in lateinischer und/oder italienischer Sprache zum Teil zugeordnet werden könnten, blieben bei Unkenntnis der Sprache an sich doch erhebliche Unsicherheiten. Daher könne eine Übersetzung verlangt werden. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers könne dagegen nur verlangt werden, wenn sich konkrete und anders nicht aufklärbare Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift ergäben.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2013 (AZ: 11 Wx 16/13)