Vom 7. Oktober 2020
(dpa/tmn). Wer dem Erblasser Geld schuldete, kann dies nach dessen Tod zur Vermeidung nachteiliger Verzugsfolgen hinterlegen lassen, wenn nicht klar ist, wer die Erben sind. Doch wie kommen die Erben später an das Geld heran?
Der Fall
Eine Frau schuldet einem Mann Geld. Als der Mann verstirbt, ist nicht direkt klar, wer ihn beerbt. Die Frau möchte ihre Schulden gleichwohl begleichen, schon aus Sorge, dass sonst negative Verzugsfolgen für sie eintreten. Sie hinterlegt das Geld bei der zuständigen Hinterlegungsstelle. Als die Erben feststehen, verlangen diese unter Vorlage eines notariellen Testaments samt zugehörigem Eröffnungsprotokoll das Geld von der Hinterlegungsstelle heraus. Diese verlangt zum Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein.
Nachweis der Erbenstellung nicht unbedingt mittels Erbscheins zu führen
Zu Unrecht, urteilen die Richter. Für den Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren gibt es keine spezielle Regelung, wie sie etwa § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GBO für Eintragungen im Grundbuch enthält. Zwar stellt das Gesetz den Erben zwar in erster Linie den Erbschein bzw. bei internationalen Fällen das Europäische Nachlasszeugnis zur Verfügung, um sich als Rechtsnachfolger zu legitimieren. Die Rechtsprechung vertritt aber seit jeher die Auffassung, der Nachweis der Erbenstellung könne grundsätzlich auch in anderer Form erbracht werden. Auch im Hinterlegungsverfahren besteht grds. die Möglichkeit, die Erbenstellung durch Vorlage eines öffentlichen Testaments samt Eröffnungsprotokolls nachzuweisen, wenn weder Zweifel tatsächlicher noch rechtlicher Art auftreten, mit anderen Worten sich aus vorgelegte Verfügung eindeutig die Erbenstellung der die Herausgabe verlangenden Personen ergibt.
BayObLG München, Beschluss vom 25.6.2020 (1 VA 43/20)