In den vergangenen Jahren hat sich die Gesellschaft gewandelt. Es gibt mehr Patchworkfamilien, die Zahl alleinerziehender Mütter und Väter wächst. Immer mehr Menschen gehen als Single durchs Leben oder leben ohne Trauschein zusammen. Zu den gravierenden Veränderungen gehören die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, kurz Homo-Ehe. Das Erbrecht passt sich an. Der Grundsatz „Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein“ trifft jedoch nach wie vor zu.
Seit 2001 das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft in Kraft getreten ist, steht gleichgeschlechtlichen Partnern ein gesetzliches Erbrecht zu. Sie sind damit verheirateten Eheleuten gleichgestellt. Eingetragene Lebenspartner können genauso wie Ehepaare ein gemeinschaftliches Testament oder ein Berliner Testament verfassen und sich darin gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Die erbschaftsteuerlichen Freibeträge sind ebenfalls gleich hoch.
Sowohl Ehe- als auch Lebenspartner haben Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, falls der gestorbene Partner sie in seinem Letzten Willen enterbt hat.
Bei unverheirateten Paaren gibt es keinen gesetzlichen Erbanspruch. Damit fällt auch der Pflichtteil flach. Das Testament ist der einzige Weg, den Partner abzusichern.
Ohne Testament gilt in Familien zunächst die gesetzliche Erbfolge: Der Ehepartner und die gemeinsamen Kinder erben. Dass der Partner Alleinerbe wird und die Sprösslinge erst nach dessen Tod ans Vermögen kommen, zählt zu den weitverbreiteten Erbrechts-Irrtümern.
Standard bei Familien ist das Berliner Testament, in dem sich Ehepartner gegenseitig zu Erben einsetzen.
Für Patchworkfamilien bietet sich ein Testament an. Sowohl der Partner als auch alle Kinder einschließlich der Stiefkinder können darin bedacht werden. Ansonsten bleiben Stiefkinder nach der gesetzlichen Erbfolge bei der Verteilung des Gelds außen vor, weil sie nicht mit dem Erblasser blutsverwandt sind. Leben in einer Patchworkfamilie gemeinsame Kinder oder alleinige Kinder eines Partners, beerben sie ohne testamentarische Regelung automatisch ihre leiblichen Eltern.
Adoptivkinder haben die gleichen gesetzlichen Erbrechte wie leibliche Kinder und mindestens Anspruch auf den Pflichtteil. Nichteheliche Nachkommen sind grundsätzlich genauso erb- und pflichtteilsberechtigt wie ehelich geborene.