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Das ErbStG – offiziell: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) – erfasst zum einen Erwerbe von Todes wegen. Damit meint der Gesetzgeber insbesondere Erbschaften, Vermächtnisse und geltend gemachte Pflichtteilsansprüche. Zum anderen erfasst das ErbStG Schenkungen zwischen Lebenden. Darüber hinaus unterliegt das Vermögen von Familienstiftungen im Abstand von 30 Jahren regelmäßig der Besteuerung.
Grundsätzlich unterliegen nur Steuerinländer der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Anknüpfungspunkt ist vor allem der Wohnsitz. Dies führt dazu, dass zum Beispiel auch bei einer Finca auf Mallorca deutsche Schenkungsteuer anfällt, wenn Schenker oder Beschenkter ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Hierbei kommt es auf den tatsächlichen Wohnsitz, nicht auf die formale (Nicht-)Anmeldung in Deutschland an.
Selbstverständlich. Inlandsvermögen – zum Beispiel Immobilien oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz/Geschäftsleitung in Deutschland – unterliegt immer der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auf die persönliche Steuerpflicht der beteiligten Personen kommt es dann nicht an. Vererbt beispielsweise ein belgischer Staatsbürger seinem Sohn einen Anteil von 25 Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft, fällt Erbschaftsteuer nach dem ErbStG an. Selbst dann, wenn weder Vater noch Sohn jemals deutschen Boden unter ihren Füßen hatten.
Grundsätzlich jedem Erwerber. Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Für Ehegatten und für Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro. Für Zuwendungen an Kinder sind es 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro. Nicht verheiratete Partner haben Anspruch auf einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.
Erbt ein Ehepartner, kann ihm ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag von maximal 256.000 Euro zustehen. Lebte das Paar in Zugewinngemeinschaft, ist auf den Zugewinnausgleichsanspruch keine Erbschaftsteuer zu zahlen.
Bei Erwerben durch die Eltern ist Vorsicht geboten: Vererben die Kinder an die Eltern oder Großeltern, sind 100.000 Euro steuerfrei, bei Schenkungen nur 20.000 Euro.
Das Gesetz verhindert, dass eine Zuwendung gesplittet wird, nur um den persönlichen Freibetrag mehrfach nutzen zu können. Ansonsten könnte beispielsweise der Schenker die Steuer dadurch verringern, dass er eine größere Schenkung in mehrere kleinere Schenkungen aufteilt. Dem schiebt das Gesetz mit einer 10-Jahresfrist einen Riegel vor.
Innerhalb dieses Zeitraums werden alle Schenkungen oder Erbschaften zugunsten einer bestimmten Person zusammengerechnet – der Begünstigte kann seinen persönlichen Freibetrag nur einmal geltend machen. Nach der 10-Jahresfrist kann er den persönlichen Freibetrag erneut nutzen.
Hier eine kleine Auswahl: Zuwendungen an gemeinnützige Vereine, Spenden an politische Parteien. Die Schenkung des selbstgenutzten Einfamilienhauses unterliegt bei Ehegatten nicht der Steuer. (Wird das Familienwohnheim demgegenüber vererbt, muss der Erbe sie 10 Jahre lang selbst nutzen, um in den Genuss der Steuerbefreiung der Immobilie zu gelangen.) Darüber hinaus ist die Befreiungsvorschrift für Betriebsvermögen wichtig.
Sowohl für die Erbschaft- als auch für die Schenkungsteuer ist der Steuersatz gleich. Wichtig ist der Grad der Verwandtschaft zwischen Erblasser oder Schenker und dem Begünstigten. Zudem zählt auch der Wert von Erbe oder Schenkung. Für eine Schenkung unter Eheleuten im Wert von 50.000 Euro (nach Abzug von Freibeträgen) beträgt der Steuersatz 7 Prozent. Bekommen hingegen fremde Dritte – etwa Freunde oder Nachbarn – etwas geschenkt, müssen sie auf 50.000 Euro 30 Prozent Steuern zahlen. In der Spitze werden bis 50 Prozent fällig.
Schuldner ist grundsätzlich der Erwerber; bei einer Schenkung zusätzlich auch der Schenker. In der Praxis halten sich die Finanzämter jedoch zunächst an den Erwerber als Bereicherten. Bezahlt er die Steuer nicht, kann das Finanzamt auf den Schenker zugreifen. Er kann danach versuchen, sich das Geld vom Beschenkten zurückzuholen.
In der Praxis kommt das oft vor. Die Übernahme der Steuer ist eine weitere Schenkung, weil der Schenker den Beschenkten entlastet. Für diesen Fall sieht das ErbStG eine Spezialregelung vor: Der Wert der Schenkung wird um die fällige Schenkungsteuer erhöht. Beides zusammen bildet dann die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Schenkungsteuer.
Eine Steuererklärung muss erst nach Aufforderung des Finanzamts abgegeben werden. Ansonsten genügt die – formlose – Anzeige des Erwerbs innerhalb von drei Monaten, nachdem der Erbe oder Beschenkte davon erfahren hat. Bei einem Erbfall sind der Erbe oder auch der Testamentsvollstrecker in der Pflicht, bei einer Schenkung unter Lebenden zusätzlich der Schenker. In der Regel informieren sie gemeinsam das Finanzamt. Wenn eine Schenkung vor einem deutschen Notar beurkundet wurde, informiert er den Fiskus. Bei einem vom Notar oder Gericht eröffneten Testament gilt die Befreiung nur, wenn kein Grund-, Auslands- oder Betriebsvermögen bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften betroffen ist.