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Erbengemeinschaft

10 Fragen & Antworten

Die Antworten ersetzen keine individuelle Rechtsauskunft. Ihre persönliche Situation besprechen Sie bitte direkt mit einem Anwalt Ihres Vertrauens. Diesen finden Sie unter Anwaltsuche.

Wer oder was ist eine Erbengemeinschaft?

Beerben mehrere Personen einen Erblasser, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Ihre Mitglieder heißen Miterben. Sie erben den Nachlass als Ganzes und müssen ihn gemeinschaftlich verwalten. Eine Erbengemeinschaft endet mit ihrer Auseinandersetzung. Das bedeutet, dass der Nachlass abgewickelt und der Erlös auf die Erben verteilt wird.

Mein Sohn und ich haben meinen Ehemann beerbt. In den Nachlass ist u. a. sein Teil an unserem Haus gefallen. Ich will eine Wohnung neu vermieten. Meinem Sohn passt der Mieter nicht. Er behauptet, ohne seine Zustimmung könnte ich nicht vermieten. Stimmt das?

Sie und Ihr Sohn bilden eine Erbengemeinschaft, die Aufgaben wie eine Vermietung nur mit der Mehrheit der Mitglieder beschließen kann. Zusätzlich besteht eine Eigentümergemeinschaft aus Ihnen als Eigentümerin plus der Erbengemeinschaft (Mutter und Sohn) als weiterer Eigentümerin. Zunächst muss sich die Erbengemeinschaft auf den neuen Mieter einigen, dann die Eigentümergemeinschaft. Falls Sie und Ihr Sohn in Erbengemeinschaft uneins bleiben, können Sie nicht vermieten, ihn aber gegebenenfalls auf Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrags verklagen.

Wir drei Geschwister haben von unserer Mutter 300.000 Euro geerbt. Mein jüngster Bruder will, dass jeder von uns 100.000 Euro erhält. Mutter hat ihm aber schon vor ihrem Tod 60.000 Euro als vorweggenommenes Erbe gegeben. Wird das angerechnet?

Um herauszufinden, wer wie viel Geld aus dem mütterlichen Erbe bekommt, wird zunächst der reale Nachlass von 300.000 Euro rechnerisch um die 60.000 Euro erhöht. Macht zusammen 360.000 Euro. Davon bekäme jeder Erbe zunächst ein Drittel, also 120.000 Euro. Vom Anteil Ihres jüngsten Bruders werden dann die 60.000 Euro abgezogen. Unter dem Strich erhält er nur noch 60.000 Euro, seine beiden Geschwister je 120.000 Euro.

Üblicherweise spielt auch eine Rolle, wann ein Erbe schon einmal Geld im Voraus bekommen hat. Das macht die Berechnung kompliziert. Deshalb sollte immer ein Fachanwalt für Erbrecht um Rat gefragt werden.

Ich habe meine Mutter vor ihrem Tod gepflegt und mich dazu in meiner Firma beurlauben lassen und auf Gehalt verzichtet. Steht mir ein Ausgleich zu, wenn das Erbe verteilt wird?

Ja. Grundsätzlich erhalten Sie dafür einen Gegenwert in Geld. Im Fachjargon heißt das, erbrachte Dienste werden kapitalisiert und zugunsten des Pflegenden vom realen Nachlass abgezogen. Angenommen, die Pflege Ihre Mutter war 30.000 Euro wert, dann wird wie folgt gerechnet: Vom realen Nachlass – sagen wir 300.000 Euro –  werden 30.000 Euro für Pflegeleistungen abgezogen. Übrig bleiben 270.000 Euro, die zwischen Ihnen und Ihren beiden Geschwistern geteilt werden. Jeder Miterbe würde 90.000 Euro bekommen, Ihnen als pflegende Miterbin stehenden zusätzlich 30.000 Euro zu. Also würden Sie 120.000 Euro erhalten.

Die Vorschrift zum Ausgleich für dem Erblasser erbrachte Dienste ist eine der schwierigsten Regelungen im Erbrecht. Sie strotzt voller unbestimmter Rechtsbegriffe und kennt viele Ausnahmen. Deshalb sollte immer ein Fachanwalt für Erbrecht um Rat gefragt werden.

Wir haben zu viert ein Mehrfamilienhaus geerbt. Die Mieteinnahmen betragen monatlich 6.000 Euro. Wie werden die Einnahmen verteilt?

Bei der Miete handelt es sich um die Früchte des Nachlasses, die nach Abzug der Ausgaben jährlich an die Mitglieder der Erbengemeinschaft auszuschütten sind. Ausgeschüttet wird also nur der Reinertrag.

Wie werden die Mieteinnahmen steuerlich behandelt?

Es muss eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Erbengemeinschaft erfolgen. Der ihm jeweils zustehende Betrag übernimmt jeder Miterbe in seine eigene Steuererklärung und versteuert ihn. Es ist dringend anzuraten, fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil kein Fall dem anderen gleicht.

Ich habe ein Haus und vier Kinder. Ich möchte alle gleichmäßig bedenken. Ist es sinnvoll, alle als Erben einzusetzen?

In dem Fall entsteht eine Erbengemeinschaft, die erfahrungsgemäß zu viel Streit führt. Wenn sich zum Beispiel die Kinder nicht verstehen, besteht die Gefahr, dass das Haus in die Zwangsvollstreckung (konkret: Teilungsversteigerung) kommt und dass das Vermögen verschleudert wird.

Es kann sinnvoll sein, ein Kind als Alleinerben einzusetzen und ihm Vermächtnisse zu Gunsten der übrigen Geschwister aufzuerlegen. Soll es gerecht sein, müsste die Höhe des jeweiligen Vermächtnisses einem Viertel des Wertes des Hauses entsprechen. Die Auszahlung des Vermächtnisses sollte zeitlich so gestaffelt sein, dass dem erbenden Kind nicht die Zwangsvollstreckung droht, sobald die anderen ihre Ansprüche geltend machen. Was die beste Lösung ist, kommt aber immer auf den Einzelfall an. 

Ich habe zwei eheliche Kinder und ein nichteheliches. Wenn ich kein Testament mache, erbt dann das nichteheliche Kind auch?

Ohne Testament entsteht eine Erbengemeinschaft aus Ihren ehelichen Kindern und Ihrem nichtehelichen Kind. Jedem stünde ein Drittel des Nachlasses zu. Es kann aber eine Rolle spielen, wann und wo das nichteheliche Kind geboren ist. Für Ostdeutschland gelten im Erbrecht teilweise abweichende Regelungen. Vor allem wegen der rechtlichen Stellung des nichtehelichen Kindes empfiehlt sich die Nachfrage bei einem Fachanwalt.

Wie kann ich dafür sorgen, dass mein erbberechtigtes, nichteheliches Kind nichts bekommt?

Das nichteheliche Kind können Sie im Testament von der Erbfolge ausschließen. Sie können es aber nicht vom Pflichtteil ausschließen. Angenommen Sie sind verwitwet und es gäbe neben dem nichtehelichen Kind noch zwei eheliche Kinder, dann würde der Pflichtteilanspruch des nichtehelichen Kindes ein Sechstel des Wertes des Nachlasses ausmachen. Pflichtteilsansprüche müssen die Erben erfüllen.

Ich bin Mitglied einer Erbengemeinschaft, der unter anderem ein baufälliges Haus gehört. Ich will so schnell wie möglich raus aus der Erbengemeinschaft. Welche Möglichkeiten habe ich?

Sie haben zwei Optionen. Erstens: Sie verkaufen Ihren gesamten Anteil an einen der Miterben oder an einen Dritten. Wenn Sie an einen Dritten verkaufen wollen, haben die übrigen Erben ein Vorkaufsrecht.

Zweitens: Sie können die Auseinandersetzung, also die Auflösung, der Erbengemeinschaft betreiben, wenn ein Verkauf Ihres Anteils nicht realisierbar ist. Um die Auseinandersetzung durchführen zu können, muss der Nachlass insgesamt versilbert werden. Das Haus wird zwangsversteigert, die übrigen Sachwerte kommen öffentlich unter den Hammer. Ist alles auseinandergesetzt, kann auf Teilung des Erlöses geklagt werden.