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Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Er wird lediglich an einer Stelle im BGB erwähnt, nämlich in § 593 a BGB bei der Betriebsübergabe. Der Begriff entstammt dem Höferecht und wird dort in § 17 HöfeO bei der lebzeitigen Hofübergabe erwähnt.
Regelmäßig handelt es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten einem oder mehreren seiner Abkömmlinge hat zukommen lassen. Die Zuwendungen sollen beim Eintritt des Erbfalles wertmäßig unter den Abkömmlingen berücksichtigt werden, entweder durch Ausgleichung oder indem sie auf den Erb- oder Pflichtteil angerechnet werden (BGH, Az. IV ZR 91/09).
Sie wird bei der Erbauseinandersetzung unter den zu Miterben berufenen Abkömmlingen durchgeführt. Entweder im Rahmen einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung oder durch eine Erbteilungsklage.
Sie findet unter den Abkömmlingen des Erblassers statt. Ehegatten werden nicht einbezogen.
In einem ersten Schritt wird der Wert sämtlicher Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist. Der Wert ist zum Ausgleich der Inflation auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Erbfalls hochzurechnen. Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland.
Beispiel: Ein Vater hat seinem Kind A lebzeitig einen Bauplatz im Wert von 60.000 Euro geschenkt, damit A dort seinen ehelichen Wohnsitz begründen kann. Sohn B hat ein Sparbuch über 30.000 Euro bekommen mit der Bestimmung, er müsse das Guthaben im Erbfall mit seinen Geschwistern ausgleichen. Sohn C hat keine lebzeitigen Zuwendungen erhalten. Beim Tod des Vaters tritt gesetzliche Erbfolge ein, weil er kein Testament hinterlassen hat. Die drei Kinder werden Miterben zu gleichen Teilen. Das vom Vater hinterlassene Vermögen im Wert von 300.000 Euro wird rechnerisch um die Zuwendungen von insgesamt 90.000 Euro auf 390.000 Euro erhöht. Davon bekommt jedes Kind ein Drittel, also 130.000 Euro. Davon muss sich Kind A den Wert des Bauplatzes abziehen lassen und bekommt dann 70.000 Euro. Bei Sohn B werden 30.000 Euro abgezogen, macht 100.000 Euro. Einzig Sohn C erhält 130.000 Euro.
Das hängt vom Inhalt des Testaments des Erblassers ab. Entspricht die von ihm angeordnete Erbfolge der gesetzlichen Regelung oder werden z. B. zwei von drei Kindern mit einer gleichen Erbquote bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge, die im Verhältnis zueinander mit einer gleichen Quote bedacht sind, zum Ausgleich ihrer Vorempfänge verpflichtet sind. Andernfalls entfällt die Ausgleichung.
Ja. Hat ein Abkömmling vom Erblasser zu dessen Lebzeiten eine ausgleichspflichtige Zuwendung erhalten, wird die Ausgleichung, wie in Antwort 2 beschrieben, wie bei der gesetzlichen Erbfolge durchgeführt (s. oben). Im letzten Schritt wird der Erbteil, der dem Pflichtteilsberechtigten bei gesetzlicher Erbfolge zustehen würde, um die Hälfte reduziert.
Hat er mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukäme, ist er nicht zur Auszahlung des Mehrbetrags verpflichtet. Der Nachlass wird dann so unter den übrigen Erben geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben (§ 2056 BGB).
Ausgleichungspflichtig sind
Juristen verstehen darunter Vermögen, das Eltern einem Kind mit Blick auf dessen Heirat oder deshalb zuwenden, damit das Kind sich – vereinfacht gesagt – wirtschaftlich auf eigene Füße stellen kann (§ 1624 BGB). Unter Ausstattung fallen zum Beispiel ein Grundstück zum Bau eines selbstgenutzten Hauses, ein entsprechender Geldbetrag oder die Einrichtung eines Betriebs.
Der Wert wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist. Der Wert ist zum Ausgleich der Inflation auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Erbfalls hochzurechnen nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich den Wert der Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen (§ 2315 BGB).
Jeder Miterbe ist gemäß § 2057 BGB verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er zur Ausgleichung zu bringen hat. Das geschieht durch ein entsprechendes Verzeichnis. Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, wie möglich.