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Mit Annahme seines Amtes erstellt der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis, verwaltet den Nachlass, führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus und setzt den Nachlass nach dem Willen des Erblassers auseinander. Entweder, wie der Wille im Testament zum Ausdruck gekommen ist, oder nach den im BGB festgelegten Teilungsregeln (§§ 2042-2057 a BGB, §§ 2203 f, BGB).
Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker auch die Dauervollstreckung übertragen. Dann hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass für die vom Erblasser bestimmte Dauer zu verwalten (§§ 2209 BGB).
Als Erblasser benennen Sie in Ihrer Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) einen oder mehrere Testamentvollstrecker. Er kann das Amt erst nach Ihrem Tod annehmen oder ablehnen. Das geschieht gegenüber dem Nachlassgericht. Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines Erben eine Frist zur Erklärung über die Annahme setzen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker von dieser Beschränkung befreien (§§ 2206 f. BGB).
Ja, maßgebend für den Umfang der Testamentsvollstreckung ist der Wille, den Sie als Erblasser in Ihrer Verfügung von Todes wegen festschreiben.
Mit der Erfüllung der Aufgaben, die der Erblasser dem Testamentsvollstrecker zugewiesen hat; unter Umständen nach 30 Jahren (§ 2210 BGB).
Der Erbe beantragt beim Nachlassgericht einen unbeschränkten Erbschein, also ohne den Testamentvollstreckervermerk.
Nein. Ausnahme sind Anstandsschenkungen. Das sind übliche Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten. (§ 2205 S. 3 BGB).
Der Testamentsvollstrecker ist dem Erben nach Maßgabe des Auftragsrechts rechenschaftspflichtig.
Nein, der Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens haftet persönlich und unbeschränkt. Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist jedoch auf den Nachlass beschränkt. Die nur beschränkte Haftung des Testamentsvollstreckers widerspricht der unbeschränkten Haftung des Einzelkaufmanns. Sie ist daher unzulässig.
Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für sein Amt eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat.
Um die Angemessenheit zu bestimmen, werden häufig die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins herangezogen. Sie sind in der „Neuen Rheinischen Tabelle“ niedergelegt. Demnach beträgt der Vergütungsgrundbetrag bei Vermögen
Der Grundbetrag deckt die einfache Testamentsvollstreckung (normale Verhältnisse, glatte Abwicklung) ab, das heißt die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftsteuerlichen Fragen einschließlich der Überleitung des Nachlasses auf einen Nachfolger als Testamentsvollstrecker oder der Freigabe des Nachlasses an die Erben. Bei einer aufwändigen Tätigkeit können Zuschläge gerechtfertigt sein.