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Nachrichten

Vom 11. April 2022

Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener im Bundesrat

Hinterlässt ein Verstorbener keine Hinweise auf ihm gehörende Online-Konten, so ist es für Erben ungemein schwer, diesen Teil des Nachlasses zu ergründen. Auskunftsersuchen privater Personen ins Blaue hinein steht das Bankgeheimnis entgegen. Es bedarf daher der Bereitstellung einer allgemein zugänglichen Informationsquelle über Vermögensanlagen des Verstorbenen bei Kreditinstituten, wenn kein Erbe Anspruch darauf erhebt. Nur so kann das Eigentumsrecht der Erben bei zunehmender Digitalisierung in der Bankwirtschaft in Zukunft wirksam gewährleistet werden. Künftig sollen die gespeicherten persönlichen Daten zum Verstorbenen und der Name des Kreditinstituts gleichzeitig in maschineller Form immer auch an das Bundesamt für Justiz übermittelt werden. Dieses führt mit diesen Daten dann ein zentrales und öffentlich einsehbares Register im Internet, in dem insbesondere Erben alle für die weitere Geltendmachung von Vermögens- ansprüchen vorhandenen Informationen suchen können (so BR-Drs. 21/22). Anlassloses Durchstöbern Nichtberechtigter soll durch Registrierungsvorgaben verhindert werden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11.3.2022 beschlossen, den diesbezüglichen „Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener“ einzubringen. Demnach soll der neu geschaffene § 1959a BGB in folgender Fassung eingefügt werden:

„Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapierver-
mögen Verstorbener
(1) Ist der Gläubiger eines bei einem Kreditinstitut geführten Kontos oder Depots verstorben und kann eine Bundesbehörde diese Person in einem automatisierten Verfahren dem Kreditinstitut zuordnen, hat diese Bundesbehörde dem Bundesamt für Justiz zugleich in maschineller Form die gespeicherten personenbezogenen Daten desVerstorbenen sowie den Namen des Kreditinstituts zu übermitteln.
(2) Diese Daten werden vom Bundesamt für Justiz in ein Register eingestellt, dessen Inhalt über eine zentrale Abfrage nebst Suchfunktion im Internet eingesehen werden kann. Die Einsicht ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben aus dem Register als Erbe nach einer bestimmten Person, als Betroffener einer letztwilligen Verfügung, zur Besorgung der Sicherung des Nachlasses sowie als Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter zu benötigen.
(3) Die jeweiligen Daten sind für 30 Jahre nach dem Sterbetag im Register vorzuhalten, wenn nicht ein Erbe vorher die Löschung beantragt.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Führung des Registers und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass die Daten nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks eingesehen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird. Die Daten der Nutzer dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet werden.“