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Nachrichten

Vom 1. März 2020

Adoption von Stiefkindern künftig ohne Trauschein möglich

Das BVerfG hat am 26.3.2019 (– 1 BvR 673/17, ErbR 2019, 654 (Ls.)) den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu treffen. In der Plenarsitzung am 13.2.2020 ist der Gesetzgeber dem nunmehr nachgekommen. Die Adoption eines Stiefkindes durch nichtverheiratete Paare ist somit grundsätzlich ermöglicht worden. Der diesbezüglich neu ein- gefügte § 1766 a BGB lautet:

„Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners

(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemein- schaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.

(2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen
1. seit mindestens vier Jahren oder
2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.

(3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. §1749 Absatz 1 Satz2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.“
Einher gehen Änderungen im BGB, EGBGB, RPflG, FamFG und Adoptionswirkungsgesetz, welche insbesondere Fälle mit Auslandsbezug betreffen. Das Gesetz tritt am 31.3.2020 in Kraft; auf vor dem 31.3.2020 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.

Rechtsanwalt Christoph Peter, LL.M., Würselen