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Nachrichten

Vom 27. August 2020

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 23.6.2020 einen Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts veröffentlicht. Hierdurch soll die Stellung der Kinder verbessert, ihr Recht auf Pflege und Erziehung ins Zentrum des Vormundschaftsrechtes gestellt und die Rechte der Pflegeeltern gestärkt werden. Im Vormundschaftsrecht soll das Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen und die Personensorge gestärkt werden. Im Betreuungsrecht soll ein Mehr an Selbstbestimmung entsprechend den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und eine hohe Qualität der rechtlichen Betreuung gewährleistet werden. Ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge soll zeitlich begrenzt auf drei Monate eingeführt werden.

In diesem Zusammenhang werden das Vormundschafts- und Betreuungsrecht insgesamt neu strukturiert, indem die Vor- schriften zur Vermögenssorge, zu Fürsorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung ins Betreuungsrecht eingeordnet und an das Betreuungsrecht angepasst werden. Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Min- desteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden. Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt. Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 10.8.2020 zu dem Entwurf bereits Stellung genommen (StN Nr. 39/2020); siehe zuvor bereits die DAV-Stellungnahme vom April 2017, Nr. 35/2017.

Quelle: Referentenentwurf, abrufbar unter https://www.bmjv. de