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Nachrichten

Vom 29. September 2020

Gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein und der Bundesrechtsanwaltskammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungs- rechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021)

BRAK und DAV begrüßen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die zwingend notwendige Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren in Angriff genommen hat. Wichtig sei dabei insbesondere, dass neben einer linearen Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung auch strukturelle Änderungen vorgenommen werden sollen, um aufgetretene Fehlentwicklungen zu beseitigen und dabei eine Reihe von Vorschlägen aufgegriffen wurden, die DAV und BRAK in ihrem gemeinsamen Forderungskatalog aus März 2018 unterbreitet hatten. Das Ziel, die anwaltliche Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung seit 2013 anzupassen und die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb auszugleichen, wird aus Sicht von DAV und BRAK allerdings nicht vollständig erreicht, insbesondere die allgemeine lineare Anpassung bleibt hinter den Forderungen zurück. Die nicht aufgegriffenen Vorschläge für strukturelle Änderungen aus dem gemeinsamen Forderungskatalog werden auch nach wie vor für erforderlich gehalten. Allerdings erachtet es die Stellungnahme für wichtig, dass das Gesetzgebungsverfahren zeitnah zum Abschluss gebracht wird und die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung schnellstmöglich in Kraft tritt. Eine angemessene gesetzli- che Rechtsanwaltsvergütung sei notwendig, um den Zugang zum Recht sicherzustellen. Daher müsse auch im Auge behal- ten werden, dass zukünftig eine Anpassung – anders als bisher – in wesentlich kürzeren Anpassungszeiträumen erfolgt.

Begrüßt wird ausdrücklich die vorgesehene Klarstellung, dass auch privatschriftliche Vergleiche im Rahmen eines gerichtli- chen Verfahrens die Terminsgebühr auslösen können und die Anhebung der Kilometerpauschale und der Abwesenheitsgel- der.

Quelle: Stellungnahmen Nr.40/2020 der Bundesrechtsan- waltskammer und Nr.54/2020 des Deutschen Anwaltverein vom August 2020