Vom 18. Mai 2020
Nach geltendem Recht ist eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Adoption eines Stiefkindes nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist (§ 1741 Abs. 2 BGB). In nichtehelichen Stiefkindfamilien kann der Stiefelternteil die Kinder des rechtlichen Elternteils dagegen nicht adoptieren, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt (§§ 1754 Abs. 1 und 2, 1755 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB). Die geltende Rechtslage schließt damit die Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien faktisch aus. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 26.3.2019 – 1 BvR 673/17 den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu treffen. Die Bundesregierung hatte daraufhin einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt, der von Bundestag und Bundesrat nunmehr verabschiedet wurde:
Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft werden mit einer Generalverweisung in einem neuen §1766a BGB Ehepaaren in Bezug auf die Stiefkindadoption gleichgestellt. Eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft soll nach §1766a Abs. 2 BGB-E dann vorliegen, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben; nicht jedoch, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist. Art.22 Abs. 1 S. 2 EGBGB soll gestrichen werden, um alle Fälle der Adoption kollisionsrechtlich gleich zu behandeln. Art.22 Abs. 1 S. 1 EGBGB wird geändert und knüpft bei Inlandsadoptionen an das deutsche Recht und bei Auslandsadoptionen an den gewöhnlichen Aufenthalt der anzunehmenden Person an. Dies soll dazu führen, dass die deutschen Gerichte immer ihr eigenes Recht anwenden können.
Quelle: BR-Drs. 577/19