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Nachrichten

Vom 24. Januar 2020

Zuständigkeit der OLG-Senate für das Erbrecht im Jahr 2020

Der Trend bei den Gerichten geht hin zur Einrichtung von Spezialsenaten im Erbrecht. Ab 2021 sind sie Pflicht. Bereits jetzt mehren sich die erbrechtlichen Sonderzuweisungen in den Geschäftsverteilungsplänen der Oberlandesgerichte. Hielten sich 2015 Sonderzuweisungen und allgemeine Verteilung der erbrechtlichen Streitigkeiten noch die Waage, (1) so haben die Gerichte, die Spezialsenate eingerichtet haben, inzwischen Überhand.

Nachdem der DAV durch seine Initiativstellungnahme im Jahre 2017 die Einrichtung eines großen Nachlassgerichts gefordert hatte, (2) ist zumindest ein Etappenziel erreicht worden: Am 14.11.2019 hatte der Bundestag in seiner 127. Sitzung einen Gesetzesentwurf angenommen, der Land- wie Oberlandesgerichte verpflichtet, ab dem 1.1.2021 Sonderspruchkörper für erbrechtliche Streitigkeiten einzurichten. (3)

Für 2020 zeigt sich gleichwohl noch weitgehend ein buntes Bouquet an Zuständigkeiten. Zwar haben 23 der 24 Oberlandesgerichte in Deutschland eine Sonderzuständigkeit für FamFG-Nachlasssachen eingerichtet; nur 16 hiervon sehen aber auch Sondersenate für streitige Erbprozesse vor. Hiervon erklären nur 9 denselben Senat sowohl für die Sonderzuständigkeit in FamFG- wie in streitigen ZPO-Sachen für zuständig.

Bei der Wahl zwischen Erbenfeststellungsklage und Erbscheinsverfahren oder auch bei der Auswahl von Gerichtsständen mag die Entscheidung daher wohlüberlegt sein. Gerade bei (bundes-)landübergreifenden Streitigkeiten kann sich der Blick in die Geschäftsverteilungspläne und ein forum shopping lohnen. Die nachfolgende Tabelle will dies erleichtern und gibt einen aktuellen Überblick zu den Zuständigkeiten der OLG-Senate in Nachlasssachen und Erbstreitigkeiten für das Jahr 2020. (4)

Patricia Zeuß, Referendarin in Aachen


(1) Siehe hierzu Kuhn ErbR 2015, 84.
(2) DAV-Stellungnahme Nr. 51/2017, ErbR 2017, 715; siehe hierzu auch Frie- ser ErbR 2017, 365.
(3) Siehe hierzu näher ErbR 2020, 34.
(4) Erstellt anhand der Geschäftsverteilungspläne Stand 11.1.2020; ohne Berücksichtigung von Höferecht bzw. Besonderheiten bei Höfen.