Vom 1. April 2024
(dpa/tmn). Nicht nur Eigentum, auch Erben verpflichtet. Wer etwa eine Immobilie erbt, muss dafür sorgen, dass er auch als (neuer) Eigentümer im Grundbuch aufgeführt wird. Das Gesetz kommt den Erben entgegen: Wer den Antrag innerhalb von zwei Jahren stellt, für den entstehen keine Kosten. Wer die Frist verpasst, muss aber zahlen, auch wenn er unverschuldet handelt.
Wer ein Grundstück erbt, muss das Grundbuch entsprechend berichtigen
Ein Mann erbt ein Hausgrundstück. Kurz nach dem Erbfall weist das Grundbuchamt ihn darauf hin, dass er als Erbe verpflichtet ist, unter Vorlage eines Erbnachweises die Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Einen entsprechenden Antrag stellt der Mann gleichwohl zunächst nicht, da er über zwei Jahre um einen entsprechenden Erbschein kämpft. Als er diesen endlich erteilt bekommen hat, forderte das Grundbuchamt ihn erneut zu einem Berichtigungsantrag auf, der er daraufhin auch stellt. Das Grundbuch wird berichtigt und dem Mann Gebühren von über 1.000 Euro in Rechnung gestellt. Der Mann ist der Ansicht, die Grundbuchberichtigung müsse gebührenbefreit sein.
Gebührenbefreiung nur bei Antrag innerhalb von zwei Jahren
Zu Unrecht, erklärt das Gericht. Eine Grundbuchberichtigung löst grundsätzlich Gebühren aus. Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz einen zur Grundbuchberichtigung verpflichtet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird; dann tritt eine Gebührenbefreiung ein. Diese Frist verlängert sich nicht, wenn der Antrag deshalb verspätet gestellt wird, weil die Erbfolge – etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinsverfahren – nicht früher geklärt werden konnte. Denn es kommt nicht darauf hin, ob die Zweijahresfrist unverschuldet versäumt wurde. Ob die Gebührenermäßigung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Berichtigungsantrag gestellt wird, obwohl dieser – mangels Erbnachweis – noch nicht vollzugsreif ist, klärt das Gericht nicht abschließend.
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe Beschl. v. 22.12.2023 (19 W 95/22)