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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 12. August 2020

Anforderungen an die Unterschrift des Erblassers unter ein notariell errichtetes Testament

(dpa/tmn). Ein Testament kann handschriftlich oder bei einem Notar errichtet werden. Auch das notarielle Testament muss aber vom Erblasser unterzeichnet werden. Die Unterschrift muss aber nicht geeignet sein, den Erblasser zu identifizieren, sondern es genügt, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben und die Unterschrift aufgrund einer krankheitsbedingten Schwächung aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht und er dadurch zum Ausdruck bringt, die notarielle Erklärung als eigene zu wollen.

Der Fall

Eine Frau und ihr Mann setzen sich einem notariell beurkundeten Testament wechselseitig zu Alleinerben und zu Erben des Letztversterbenden die Geschwister des Ehemannes eingesetzt. Die Schlusserbeneinsetzung soll für den Überlebenden frei änderbar sein. Die Ehefrau ändert die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod ihres Mannes und setzt ihren Großcousin zu ihrem Alleinerben ein. Gleichwohl beantragen die Geschwister des Ehemannes nach ihrem Tod einen Erbschein, da die notarielle Niederschrift von der Erblasserin nicht vollständig unterschrieben worden sei. Denn die Erblasserin habe nur mit dem Anfangsbuchstaben ihres Vornamens und sodann mit einer geschlängelten Linie unterschrieben.

Unterschrift unter notarielles Testament nur als Verantwortungsübernahme, nicht auch zur Identifizierbarkeit.

Zu Unrecht, urteilen die Richter. Mit der Unterschrift werde dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten. Denn die Urkunde enthält nicht etwa Erklärungen des Notars, die er aufgrund des ihm mitgeteilten Willens der Beteiligten abgibt, sondern die eigenen Willenserklärungen der Beteiligten. Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung.

Das Testament wird dem Unterschriftserfordernis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG gerecht.

Zwar genüge eine bloße Unterzeichnung mit dem Vornamen nicht, da sich der Unterzeichnung nur mit dem Vornamen nicht sicher entnehmen lässt, ob der Unterzeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens und für die Geltung des beurkundeten Rechtsgeschäfts einstehen will. Im Streitfall hingegen hat die Erblasserin zumindest angesetzt, ihren Familiennamen „K.“ zu schreiben, was in der Urkunde in dem „K“ und der anschließenden geschlängelten Linie seinen Niederschlag gefunden hat. Damit liege die Annahme nahe, dass die Erblasserin damit nicht lediglich eine Paraphierung beabsichtigte, sondern eine volle Niederschrift ihres Familiennamens, was ihr indes vor dem Hintergrund ihrer Schwächung durch die schwere Erkrankung nach der glaubhaften Darstellung des Urkundsnotars nicht vollständig gelang. Die Voraussetzungen einer Schreibunfähigkeit nach § 25 BeurkG lagen damit noch nicht vor, denn die Erblasserin war noch schreibfähig, wenn auch mit einem Duktus, der durch ihre krankheitsbedingte Schwächung geprägt war.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschl. v. 18.5.2020 (2 Wx 102/20)