Vom 9. September 2020
(dpa/tmn). Oftmals ordnen Erblasser Testamentsvollstreckung an, bis die Erben ein Alter erreicht haben, in dem sie verantwortungsvoll mit dem Erbe umgehen können. Wer Testamentsvollstreckung bis zum „Erreichen“ des 25. Lebensjahres mag dies nicht im Wortsinn, sondern so verstanden wissen, dass die Erben 25 Jahre alt sein müssen.
Der Fall
Der Erblasser setzte seine beiden Enkel zu je ½ zu seinen Erben ein. Er ordnete Testamentsvollstreckung an, bis zur Vollendung des jeweils 30. Lebensjahres der Erben. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte er den Vater der Erben. Dieser soll den Nachlass für die beiden Erben verwalten, bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat, und ihn danach an die Erben übergeben bzw. auszuzahlen. Der Vater erhält nach dem Tod des Erblassers ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Als der jüngste Enkel den 24. Geburtstag feiert, beantragen sie „die Aufhebung der Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses“. Der Vater tritt dem entgegen, da das 25. Lebensjahr zwar erreicht, aber nicht vollendet sei.
Erreichen des 25. Lebensjahres erst mit 25. Geburtstag
Zu Recht, urteilen die Richter. Der Antrag der Enkel, die Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu beenden, sei so zu verstehen, dass sie die Anordnung der Rückgabe des durch Zeitablauf kraftlos gewordenen Zeugnisses an das Nachlassgericht verlangen. Denn mit der Beendigung des Amtes durch Zeitablauf wird das Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf. Ein Einziehungsverfahren sei nicht vorgesehen. Der so verstandene Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil die Testamentsvollstreckung nicht durch Zeitablauf beendet ist. Die Bestimmung im Testament des Erblassers sei so zu verstehen, dass die Testamentsvollstreckung erst am 25. Geburtstag des jüngsten Enkels endet. Zwar bezeichne der Begriff des Lebensjahres grundsätzlich die Spanne von einem Jahr. Allerdings wird im allgemeinen Sprachgebrauch das Erreichen eines Lebensjahres regelmäßig mit dem Erreichen eines Lebensalters von 25 Jahren gleichgesetzt.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2020 (I-3 Wx 44/20)