Vom 15. Juli 2020
(dpa/tmn). Treffen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Regelungen zur Erbfolge derart, dass sie z.B. ihre Kinder als Schlusserben einsetzen, so kann der überlebenden Ehegatte diese nach dem Tod des Erstversterbenden nicht einseitig zu Lasten der Schlusserben ändern, wenn sie wechselbezüglich und damit bindend angeordnet sind. Eine solche beeinträchtigende Verfügung kann auch in der Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers liegen. Ein Austausch ist damit nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr möglich.
Der Fall
Ein Ehepaar setzt seine drei Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament zu Erben nach dem Tod eines jeden von ihnen einsetzt. Außerdem verteilten sie bestimmte Gegenstände im Vermächtniswege; diese sollte der Sohn als Testamentsvollstrecker verteilen. Eine Vergütung sollte er nicht erhalten. Nachdem der Ehemann verstorben ist, widerruft die Ehefrau die Einsetzung des Sohnes zum Testamentsvollstrecker und setzt ihre Tochter zur Testamentsvollstreckerin ein, die die gesetzliche Vergütung erhalten soll. Die Tochter beantragt ein Testamentsvollstreckerzeugnisses für sich.
Verstoß gegen Bindungswirkung
Ohne Erfolg. Ihr kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis nicht erteilt werden. Die Mutter konnte die Tochter nach dem Tod des Vaters nicht wirksam zur Testamentsvollstreckerin einsetzen. Dies verstieß gegen die Schlusserbeneinsetzung der Kinder, die sie zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann verfügt hatte. Diese war wechselbezüglich verfügt. Das hat zur Folge, dass die Erbeinsetzung für die Ehegatten bindend war. Die Erblasserin durfte somit nach dem Tode ihres Ehemannes keine letztwilligen Verfügungen treffen, die die Erbeinsetzung der Kinder in irgendeiner Form beeinträchtigten, denn in jeder Beeinträchtigung läge der Sache nach ein teilweiser – unzulässiger – Widerruf der weitergehenden Schlusserbeneinsetzung. Eine derartige unzulässige Beeinträchtigung der Schlusserbeneinsetzung ist nicht nur in der erstmaligen Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu sehen, sondern auch im Austausch der Person des Testamentsvollstreckers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der neu eingesetzte Testamentsvollstrecker im Gegensatz zum bisherigen eine Vergütung erhalten soll. Denn dadurch wird das Erbe der Kinder als Schlusserben um diese Vergütung geschmälert.
Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein Beschl. v. 4.11.2019 (3 Wx 12/19)