Vom 21. Dezember 2021
(dpa/tmn). Wer entscheidet über Art und Weise der Beerdigung? Nicht unbedingt die Erben. Denn als Erbe kann ein jeder eingesetzt werden; bestattungsberechtigt bleiben aber die nächsten Angehörigen, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt. Wer von den nächsten Angehörigen vorrangig berechtigt ist, über die Bestattung zu entscheiden, bestimmten öffentlich-rechtliche Landesgesetze. Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch. Das heißt, wenn die Bestattungsberechtigten ein Beerdigungsunternehmen beauftragen, so haben sie auch die Rechnung zu bezahlen. Sie können die Kosten aber von den Erben ersetzt verlangen. Dies allerdings nicht uferlos.
Der Fall
Ein Sohn sorgt für die Beerdigung seines Vaters. Als er feststellt, dass er entgegen der gesetzlichen Erbfolge nicht der Alleinerbe ist, verlangt er die Kosten aus dem Nachlass ersetzt.
Erstattungsanspruch gesetzlich vorgesehen.
Zu Recht, urteilen die Richter. Das Gesetz begründet einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Erben. In Rheinland-Pfalz sind die Kinder Verstorbener verantwortlich für die Beerdigung ihrer Eltern, wenn der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht (rechtzeitig) in Anspruch genommen werden kann. So war es im zu entscheidenden Fall.
Umfang der Erstattungspflicht nicht unbegrenzt
Der Umfang der Erstattungspflicht richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und umfasst diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind. Dabei sind vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen entscheidend. Zu berücksichtigen sind aber auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche. Der Umfang der Kostentragungspflicht beschränkt sich auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), d.h. für den Beerdigungsakt selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten, erforderlich ist. Auch wenn das Konto des Verstorbenen einen Kontostand von 780 € aufweist und die Beerdigungskosten ca.1.000 € darüber hinausgehen, kann das noch angemessen sein. Dies gilt auch, wenn eine Urnenbestattung günstiger gewesen wäre, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Erblasser eine Urnenbestattung gewünscht hat. Gerade die Tatsache, dass der Erblasser hier ein Doppelgrab hatte anlegen lassen, in dem auch seine verstorbene Ehefrau liege, bestätige, dass der Erblasser gewollt hätte, dass seine eigene Beerdigung auch hier vorgenommen werden kann. Schließlich seien auch 327 € für den sog. „Leichenschmaus“ nicht zu beanstanden.
Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschl. v. 3.9.2021 (12 U 752/21)