Vom 1. Januar 2020
(dpa/tmn). Seinen letzten Willen kann man auch mit einem eigenhändig verfassten Schriftstück kundtun. Nicht selten bestreiten die nicht bedachten Angehörigen die Echtheit. Gleichwohl hat das Nachlassgericht nicht bei allen vorgetragenen Bedenken ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Fall
Ein Mann verstirbt 2018. Nach einem handschriftlichen Testament von 2016 soll seine Tochter seine Alleinerbin werden. Ihre fünf Geschwister halten das Testament für nicht eigenhändig vom Erblasser verfasst. Aus dem Schriftbild des Testaments ergebe sich, dass dieses nicht vom Erblasser herrühren könne. Dieser habe aufgrund einer Parkinson-Erkrankung einen Tremor am rechten Arm und an der rechten Hand aufgewiesen. Dieses sei aus vergleichenden Schriftproben ersichtlich. Diese Charakteristika würden im Testament fehlen. Auch habe der Erblasser noch zu Lebzeiten erklärt, dass er kein entsprechendes Testament verfasst habe. Die Geschwister rügen, dass das Nachlassgericht kein Schriftgutachten eingeholt hat, da sich aus den vorgelegten Schriftproben eine eindeutige Übereinstimmung mit Inhalt und Unterschrift des Testaments ergebe.
Keine Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn Vergleich des Testaments mit anderen Schriftproben des Erblassers keine Auffälligkeiten erkennen lässt
Zu Recht, entscheiden die Richter. Liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt. Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments sei nur in Zweifelsfällen geboten. Solche sind hier nach Ansicht der Richter nicht zu erkennen. So ließen sich aus dem Schriftbild selbst keine Zweifel gegen die eigenhändige Fertigung des Testaments durch den Erblasser herleiten. Die einzelnen Buchstaben wiesen zahlreiche Charakteristika auf, die sich auch aus dem umfangreichen (wenngleich nur in Kopie vorliegenden) Vergleichsmaterial ergäben. Auch die Verwendung der großen Druckschrift begründe ebenfalls keinen Zweifel an der Echtheit des Testaments. Dabei könne dahinstehen, ob unter einer Parkinson-Erkrankung leidende Personen dazu neigen, in kleinerer Schrift zu schreiben. Jedenfalls bei der nicht alltäglichen Abfassung eines Testaments sei es bei lebensnaher Betrachtungsweise sehr wahrscheinlich, dass auch Personen mit einer Schreibbehinderung um eine deutliche Abfassung bemüht sind und sich beispielsweise hierfür wesentlich mehr Zeit nehmen, was insbesondere bei der Verwendung von Druckschrift auch möglich ist. Auch der Tremor verhindere nicht unbedingt ein sauberes Schriftbild. Die unterschiedliche Farbdeckung einzelner Buchstaben entspricht der Verwendung eines Kugelschreibers, bei dem der Aufsetzdruck variiert. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Kopie handelt, sind nicht ersichtlich. Wer also ein handschriftliches Testament angreifen möchte, dem sei angeraten, sich schon früh Rat beim erbrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt zu holen, um hinreichend vorzutragen, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen.
Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, Beschl. v. 25.2.2019 (1 W 4/19)