Vom 17. Juni 2020
(dpa/tmn). Ehegatten nutzen oft die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Da viele davon ausgehen mangels Ehevertrags als Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen zu haben, regeln sie dort nur die Erbfolge nach dem Tod beider Ehegatten. In diesem Fall tritt nach dem Tod des Erstversterbenden die gesetzliche Erbfolge ein und zwar auch dann, wenn dies nicht beabsichtigt ist.
Der Fall
Ehegatten errichten ein Testament, in dem sie zu ihrem Alleinerben einen ihrer zwei Söhne einsetzen, den anderen Sohn ausdrücklich enterben und bestimmen, dass das Testament nur gelten soll, wenn sie beide tot sind. Als der Mann stirbt, beantragt die Witwe einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten.
Gesetzliche Erbfolge
Letztlich ohne Erfolg. Die Richter in der Beschwerdeinstanz teilen nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, dass sich im Rahmen der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten nach dem Willen der Ehegatten die Einsetzung der Witwe als Alleinerbin nach dem Vorversterben des Erblassers ergebe. Im Testament sei keine ausdrückliche Erbeinsetzung der Witwe vorgesehen. Auch durch Auslegung des Testaments komme man nicht zu einem anderen Ergebnis. Dabei komme es auf den wirklichen Willen des Erblassers an. Zugleich müsse aber der ermittelte Wille zumindest im Testament angedeutet sein, damit er formgerecht und damit wirksam erklärt worden ist. Die Wahl eines gemeinschaftlichen Testaments ist hierfür nach Ansicht der Richter nicht ausreichend. Auch wenn Ehegatten sich üblicherweise gegenseitig selbst bedenken, stelle diese Tatsache keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung dar. Denn hier hatten die Ehegatten den Fall des Erstversterbens eines von ihnen gerade ungeregelt gelassen. Dabei stellen die Richter klar, dass die Tatsache, dass die Ehegatten nicht wussten, dass damit im ersten Erbfall die gesetzliche Erbfolge eintritt, unmaßgeblich ist. Denn die gesetzliche Erbfolge beruhe nicht auf dem Willen des Erblassers, sondern tritt kraft Gesetzes unabhängig von dessen Willen als Folge davon ein, dass dieser von seinem Recht zur Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung nicht Gebrauch gemacht hat.
Oberlandesgericht (OLG) München, Beschl. v. 11.3.2020 (31 Wx 10/20)