Vom 27. Dezember 2022
Karlsruhe/Berlin (DAV) Oftmals wird die Nachlassabwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses testamentarisch einem Testamentsvollstreckung übertragen. Dieser wird im Regelfall alle Nachlassgegenstände und den Nettoerlös gemäß den Erbquoten an die Erben auskehren. Testamentsvollstrecker und Erben können sich aber auch darauf einigen, dass einer oder mehrere Miterben Nachlassgegenstände zugewiesen bekommen. Handelt es sich um ein Grundstück muss die Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, damit dieses die Beschränkung der Verfügungsmacht der Grundstückseigentümer aus dem Grundbuch löscht. Wie der Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt kostengünstig gelingen kann, zeigte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Beschluss vom 7.9.2022 (19 W 64/21). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Ein Mann verstirbt und wird von seiner Tochter und seinen Enkeln beerbt. Sie erhalten vom Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Erbfolge bescheinigt, aber den Zusatz enthält, dass für Erbfolge gemäß dem maßgeblichen Testament des Verstorbenen Testamentsvollstreckung angeordnet sei. So wird es auch im Grundbuch in Bezug auf eine Nachlassimmobilie eingetragen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung überträgt der Testamentsvollstrecker das Eigentum an der Nachlassimmobilie von der Erbengemeinschaft auf die Erben zu Bruchteilseigentum und alle Beteiligten beantragen die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aus dem Grundbuch, da die Testamentsvollstreckung durch die Erbauseinandersetzung beendet sei. Zum Nachweis legen die Beteiligten eine Bestätigung des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung vor. Das Grundbuchamt weist den Antrag zurück und fordert die Vorlage eines Erbscheins, der keine Beschränkung durch Testamentsvollstreckung (mehr) enthält.
Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Zwar müsse zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks das Ende der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Urkunden nachgewiesen oder offenkundig sein. Hierzu genügt sicher der vom Grundbuchamt geforderte Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht den Erbschein, der (noch) die Testamentsvollstreckung ausweist, bisher nicht eingezogen hat, stehe der Annahme einer Unrichtigkeit der Grundbucheintragung aber nicht von vornherein entgegen. Wollen die Beteiligten den vom Grundbuchamt aufgewiesenen Weg etwa aus Kostengründen nicht gehen, so ist es ihnen aber nicht verwehrt, das Ende der Testamentsvollstreckung auf andere Weise zu belegen. Hierzu genüge nach neuerer Rechtsprechung etwa ein mit einem Beendigungsvermerk versehenes Testamentsvollstreckerzeugnis. Einem solchen steht die von der Nachlassrichterin unterzeichnete Erklärung, wonach die Testamentsvollstreckung beendet sei, aber gleich, auch wenn beides im Gesetz nicht explizit geregelt sei. Denn das nachlassgerichtliche Schreiben lasse sich ohne Weiteres als eine förmliche Entscheidung des Gerichts verstehen, dass die Testamentsvollstreckung als beendet angesehen wird, was als öffentliche Urkunde ausreiche.