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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 5. August 2021

Wie kann der Vermieter ein Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters ordnungsgemäß beenden, wenn ihm die Erben nicht bekannt sind?

(dpa/tmn). Stirbt ein Mieter, wird das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Bewohnte der Verstorbene die Wohnung allein, geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Sind diese unbekannt, ist guter Rat teuer, wenn der Vermieter das Mietverhältnis beenden will: Wem gegenüber kann er die Kündigung aussprechen und Räumung verlangen? In diesem Fall kann beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft zu diesem Zweck beantragt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.

Der Fall

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin war Mieterin einer Wohnung. Die Vermieterin möchte die Wohnung kündigen, um sie neu vermieten zu können. Da ihr die Erben der Mieterin unbekannt sind, beantrag sie beim Nachlassgericht, eine Nachlasspflegschaft zur Beendigung des Mietverhältnisses und zur Rückgabe der Wohnung einzurichten. Das Nachlassgericht weist den Antrag zurück, da die Anordnung einer Nachlasspflegschaft voraussetze, dass ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass bestehe.

Kein Sicherungsbedürfnis erforderlich, wenn Gläubiger Nachlasspflegschaft zur Durchsetzung eigener Ansprüche beantragt

Zu Unrecht, urteilen die Richter. Wenn ein Nachlassgläubiger zur Durchsetzung seiner Rechte eine Nachlasspflegschaft beantragt, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn die Erben noch nicht feststehen. Ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass selbst ist nicht Voraussetzung. Gerade auch wer als Vermieter die Wohnung des Verstorbenen kündigen und räumen lassen will, ist auf eine solche Nachlasspflegschaft zur Durchsetzung seiner Rechte angewiesen, um die Kündigung auszusprechen und Räumung zu verlangen. Auch sei dem Antrag nicht erst dann stattzugeben, wenn der Vermieter seine Ansprüche gerichtlich geltend machen möchte. Vielmehr genügt es, wenn der Prozessweg nur notfalls beschritten, zuvor aber mit dem Gegner gütlich verhandelt und er zur außergerichtlichen Erfüllung der Ansprüche des Antragstellers bewegt werden soll.

Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2021 (3 W 35/21)