Vom 4. Juli 2022
(dpa/tmn) Ein Erbe kommt für entferntere gesetzliche Erben oft unverhofft. Wer fürchtet, das Erbe sei wertlos, greift oft unbedacht zum Mittel der Ausschlagung. Wenn sich später herausstellt, dass doch etwas zu erben gewesen wäre, versucht man, die Ausschlagung rückgängig zu machen. Hier ist auf die Einhaltung von Frist und Form zu achten. Die Anfechtungserklärung muss zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts oder notariell beglaubigt erfolgen. Im letztgenannten Fall muss das Original fristgerecht beim zuständigen Nachlass eingehen. Hierfür genügt die Übermittlung eines Scans über das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach nicht.
Der Fall
Ein Mann hinterlässt als gesetzliche Erben seine Geschwister. Diese und deren Kinder schlagen die Erbschaft aus, weil sie dachten der Nachlass genüge noch nicht einmal, um die Beerdigungskosten zu bezahlen. Als sich herausstellt, dass nach Begleichung der Beerdigungskosten doch ca. 20.000,00 € übrig bleiben würden, fechten die Geschwister ihre Ausschlagungserklärung dann. Die notariell beglaubigten Anfechtungserklärungen lassen sie fristgerecht durch ihre Rechtsanwälte zunächst per besonderem elektronischen Anwaltspostfach an das Gericht übermitteln. Das Original senden sie per Post hinterher, sodass es erst nach Ablauf der sechswöchigen Anfechtungsfrist bei Gericht eingeht. Das Gericht hält die Anfechtung für verfristet und damit für unwirksam.
Übermittlung per beA kein Eingang des Originals
Zu Recht, urteilen die Richter. Zwar könne auch eine Ausschlagungserklärung angefochten werden, wenn man sich z.B. über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt hat. Die Anfechtungserklärung muss aber nicht nur notariell beglaubigt sein, sondern auch im Original beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Dort muss sie im Original angekommen und zwar innerhalb der sechswöchigen Anfechtungsfrist, da es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Hierzu genügt die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach als Datei nicht.
Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, Beschluss v. 21.03.2022 (2 W 35/21)