Vom 2. Januar 2019
(dpa/tmn). Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, sich für die Besorgung einzelner Geschäfte eines Vertreters zu bedienen. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist.
Der Fall
Eine Frau ist Testamentsvollstreckerin über einen Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört. An diesem Grundstück ist ihr vom Erblasser ein Nießbrauchsvermächtnis eingeräumt worden. Die Testamentsvollstreckerin erteilt einer Bekannten in einer notariellen Urkunde Generalvollmacht, sie „in allen Angelegenheiten zu vertreten, soweit das Gesetz eine Vertretung zulässt“ (sog. Vorsorgevollmacht). Die Vorsorgebevollmächtigte beantragt beim Grundbuchamt im Namen der Testamentsvollstreckerin für diese an dem Nachlassgrundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einzutragen.
Das Grundbuchamt verweigert dieses mit der Begründung, die Vorsorgebevollmächtigte könne aufgrund der ihr erteilten Vollmacht nicht auch Tätigkeiten als Testamentsvollstreckerin ausüben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Testamentsvollstreckerin.
Der Nießbrauch ist einzutragen
Die Beschwerde hat Erfolg: Die Testamentsvollstreckung und die Generalvollmacht sind durch Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen. Allein aufgrund der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bestehen auch keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Testamentsvollstreckerin, sodass davon auszugehen ist, dass deren Amt fortbesteht. Die Vorsorgebevollmächtigte konnte die Testamentsvollstreckerin auch wirksam vertreten. Zwar muss ein Testamentsvollstrecker sein Amt selbst zu führen und darf es im Zweifel nicht einem Dritten übertragen. Der Bevollmächtigung eines Dritten ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Und auch die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist. Denn dann tritt kein anderer an die Stelle des Testamentsvollstreckers, vielmehr bleibt dieser berechtigt, neben dem Bevollmächtigten persönlich aus eigenem Recht Rechtsgeschäfte für den Nachlass vorzunehmen.
Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 13.11.2018 (1 W 323/18)