Vom 21. November 2018
(dpa/tmn). Wem im Wege eines Vermächtnisses das Eigentum an einem Grundstück zugedacht wird, kann seine Eintragung im Grundbuch nicht allein durch Vorlage des Testaments beim Grundbuchamt erreichen. Vielmehr muss er die Erben zur Übereignung des Grundstückes auffordern und diese müssen die Übereignung bewilligen. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser bereits im Testament für den Todesfall die Auflassung von Grundstücken an den Vermächtnisnehmer erklärt hat.
Der Fall
Ein Mann ist Eigentümer mehrerer Grundstücke. In seinem Testament setzt er seine Ehefrau zur alleinigen Erbin ein. Seinen Kindern vermacht er eines dieser Grundstücke, das aus dem Familienbesitz seines Vaters stammt. Schon im Testament erklärt er, das Grundstück hiermit an die Kinder zu übereignen und bewilligt die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Als er stirbt, legen die Kinder dem Grundbuchamt das Eröffnungsprotokoll des Testaments samt Kopie desselben vor und beantragen, das Grundbuch zu berichtigen. Das Grundbuchamt lehnte dies ab, weil ein Vermächtnis keine dingliche Wirkung habe, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben begründet.
Vermächtnis hat keine dingliche Wirkung
Zu Recht urteilen die Richter: Es fehlt an den Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung allein aufgrund Vorlage des Testaments. Denn anders als der Erbe wird der Vermächtnisnehmer nicht mit dem Todesfall Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Zuwendung durch Vermächtnis begründet vielmehr mit dem Erbfall allein ein Forderungsrecht, da der vermachte Gegenstand nicht dinglich übergeht. Es verschafft dem Bedachten also nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem Beschwerten. Für den Übergang des Eigentums auf den Vermächtnisnehmer bedarf es stets der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung. Zur Übertragung bedarf es also der Auflassung zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer.
Auflassung des Erblassers im Testament ändert daran nichts
Die Auflassung ist gemäß § 925 BGB die zur Übertragung des Eigentums nach § 873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers, die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor der zuständigen Stelle erklärt werden muss. Soweit der Erblasser in seinem Testament erklärt hat, die erforderliche dingliche Einigungserklärung hiermit abgegeben zu haben, ist dies eine einseitige Erklärung, die gegenüber Abwesenden abgegeben worden ist, und genügt folglich nicht. Überdies stünde die Erklärung unter der aufschiebenden Bedingung des Erbfalles und ist gemäß § 925 Abs. 2 BGB unwirksam.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 13.8.2018 (3 W 160/16)