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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 24. April 2014

Kein Erbe durch Aufkleber auf dem Testament

(red/dpa). Bei einem Testament zählt der Wille des Erblassers. Dieser muss klar erkennbar und darf nicht manipulierbar sein. Daher muss der Erblasser das Testament unter anderem eigenhändig schreiben und unterschreiben. Änderungen müssen wiederum unterschrieben und mit Datum versehen werden. Nutzt der Erblasser eine Karte mit verschiedenen Aufklebern, aus denen hervorgeht, wer „Haupterbe“ sein soll, ist das als Testament nicht gültig. So entschied das Oberlandesgericht Hamburg am 8. Oktober 2013 (AZ 2 W 80/13).

 

Ungewöhnliche Gestaltung des Testaments

Der Erblasser benutzte eine Karte, auf der er zwei Aufkleber anbrachte. Einer davon war beschriftet mit „V ist meine Haupterbin“, der andere enthielt seine Initialen sowie ein Datum. Die benannte „Haupterbin“ beantragte einen Erbschein. Als ihr dieser versagt wurde, klagte sie.

 

Einsetzung als Erbe ungültig

Ohne Erfolg. Der Wille des Verstorbenen könne aus der Karte nicht eindeutig festgestellt werden, so das Gericht. Zwar könne, wer ein Testament aufsetze, ungewöhnliches Schreibmaterial oder eine ungewöhnliche Gestaltung wählen. Dann müsse aber eine besonders sorgfältige Prüfung erfolgen. Im vorliegenden Fall fehlten gleich mehrere der vom Gesetz empfohlenen Merkmale, so der Vorname, eine Überschrift sowie Angaben zum Ort der Ausstellung. Auch eine eigenhändige Unterschrift fehle. Zudem sei der Aufkleber, der die „Haupterbin“ benenne, nicht unterschrieben. Der zweite Aufkleber mit den Initialen habe keinen „räumlichen Bezug“ zum ersten. Da es sich um zwei gesonderte Aufkleber handele, sei ein Manipulationsschutz nicht gegeben. „Daher kann dem Aufkleber mit den Initialen und dem Datum nicht die Abschlussfunktion der Unterschrift für ein Testament beigemessen werden“, führte das Gericht aus. Ein Erbschein könne deswegen nicht ausgestellt werden.

Oberlandesgericht Hamburg am 8. Oktober 2013 (AZ 2 W 80/13)