Vom 26. August 2016
(dpa/red). Das Nachlassgericht muss häufig für die Erteilung eines Erbscheins die tatsächlichen Erben ermitteln. Kann es hierfür einen Beteiligten des Verfahrens mit Zwangsgeld dazu bringen, die Anschriften weiterer Familienangehöriger herauszufinden und zu benennen? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe.
Der Sohn der Erblasserin und gleichzeitig ihr testamentarischer Alleinerbe wird vom Nachlassgericht aufgefordert, die Anschriften seiner beiden Geschwister dem Gericht mitzuteilen. Als er diese nicht zeitnah angibt, verhängt das Nachlassgericht deswegen gegenüber dem Sohn ein Zwangsgeld von 250 Euro. Hiergegen wendet sich der Sohn.
Das OLG Karlsruhe stellte sich auf die Seite des Sohnes und hob den Zwangsgeldbescheid auf: Dem Nachlassgericht fehlt es an einer Rechtsgrundlage, dem Sohn die Adressmitteilung weiterer Beteiligter in einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Weise aufzugeben. Grundsätzlich kann zwar ein Gericht ein Zwangsgeld festsetzen, aber nur, wenn eine Vorschrift dem Gericht ausdrücklich die Befugnis zur Auferlegung der jeweiligen Verpflichtung gibt. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens zur Ablieferung von Testamenten verpflichtet ist oder die Berichtigung des Grundbuches erzwungen werden soll. Das Nachlassgericht hat eine allgemeine Amtsermittlungspflicht, wonach es selber die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen hat. Auch hat ein Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens bei der Ermittlung des Sachverhaltes generell mitzuwirken. Im Gesetz ist aber dort eben nicht ausdrücklich aufgeführt, dass Adressen von diesem bekannt zu geben sind. Die Verpflichtung eines Beteiligten, Adressen eventuell weiterer Erben dem Gericht mitzuteilen, ist im Gesetz somit eben nicht ausdrücklich vorgesehen. Befugnisse des Gerichts dahingehend, einen Beteiligten zu Angaben dieser mit Hilfe eines Zwangsgeldes zu zwingen, lassen sich hieraus daher nicht ableiten.
Oberlandesgericht Karlsruhe am 18. Mai 2016 (AZ: 11 W 41/16)