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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 8. Januar 2015

Nach dem Tod gezahlte Rente muss zurückgezahlt werden, aber von wem?

(dpa/red). Rechnungen für einen Verstorbenen von dessen Konto zu bezahlen liegt nahe. Man sollte jedoch damit vorsichtig sein, wessen Geld man da gerade ausgibt.

Fast immer wird nach dem Tod eines Rentners nochmals Rente an diesen überwiesen. Zumeist wird die Rentenversicherung nicht schnell genug über dessen Tod informiert, um eine anstehende Zahlung zu stoppen. Diese können dann das Geld zurückfordern. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Gießen.

Der Fall

Die Nichte der verstorbenen und verarmten Rentnerin hatte von dieser zu Lebzeiten eine Vollmacht über ihr Konto bekommen. Die Rentenversicherung zahlte noch einmal Rente für den Monat nach dem Tod auf dieses Konto, sodass das es nicht mehr ganz so sehr im Minus stand. Später wollte die Rentenversicherung von der Nichte aber genau diese Rente zurück haben. Die Nichte meinte, sie habe das Konto weiter überziehen müssen, damit sie die Beerdigung der Tante bezahlen konnte. Zudem habe sie viel Geld für ihre Tante ausgelegt, das sie nicht mehr wiederbekomme. So musste zum Beispiel das Konto ausgeglichen werden, um es überhaupt löschen zu können.

Die Rentenversicherung kann nach dem Gesetz für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zuerst von der Bank zurückverlangen. Wenn diese, warum auch immer, nicht zahlen muss, dann sind aber auch Personen die als Berechtigte über den entsprechenden Betrag auf dem Konto verfügt haben, zur Erstattung verpflichtet.

Wer über fremdes Geld verfügt, muss zurückzahlen

Das Sozialgericht entschied, dass die Bank die Rente nicht zurückzahlen musste, weil die Nichte durch weitere Überziehung des Kontos die Rente verbraucht hatte, bevor bei der Bank die Aufforderung der Rentenversicherung zur Rückzahlung der Rente einging. Allein der Umstand, dass die Nichte über den Rentenbetrag verfügt hatte, reicht aus, dass sie den Betrag an die Rentenversicherung zurückzahlen muss. Ohne Belang ist es, dass das Geld für die Beerdigung der Rentnerin benötigt wurde, und die Nichte noch weitere Forderungen gegen die Tante ausgeglichen hatte. Auch wenn man nur gutes Tun möchte, so sollte man darauf achten, nicht fremdes Geld ausgeben.

Sozialgericht Gießen am 8. Oktober 2014 (Az: S 4 R 50/13)

Quelle: www.dav-erbrecht.de