Vom 20. Juli 2018
(dpa/tmn). Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung kann ähnlich dem deutschen Erbschein ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Damit soll der Nachweis der Erbenstellung im Ausland erleichtert werden. Zur Beantragung dessen ist auch ein Nachlasspfleger berechtigt.
Der Fall
Die Nachlasspflegerin ist für die unbekannten Erben des Erblassers mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben bestellt worden. Um ausländische Konten des Erblassers abwickeln zu können, beantragt sie beim Nachlassgericht die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses. Das Nachlassgericht lehnt dies jedoch ab, da in der Europäischen Erbrechtsverordnung die hierzu berechtigten Personen einzeln aufgeführt sind; aber eben nicht der Nachlasspfleger.
Wenn er Verwaltungsbefugnisse hat, bekommt er ein Nachlasszeugnis
Das OLG Schleswig-Holstein gibt der Nachlasspflegerin Recht: Durch das Nachlasszeugnis kann auch die Rechtsstellung des Nachlasspflegers nachgewiesen werden. Auch er ist Antragsberechtigter im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung. Zutreffend weist das Nachlassgericht zwar darauf hin, dass dort nur der Nachlassverwalter aufgeführt ist. Nach Sinn und Zweck der Norm ist darunter jedoch auch der Nachlasspfleger zu fassen. Maßgebend ist, ob dem Nachlassverwalter Verwaltungsbefugnisse im Hinblick auf den Nachlass eingeräumt werden. Dies ist bei einem Nachlasspfleger, dessen Aufgabenkreis sich nicht auf die Ermittlung der unbekannten Erben beschränkt, sondern auch die Verwaltung des Nachlasses umfasst, der Fall. In diesem Fall benötigt auch er für die Ausübung seines Amtes ggf. einen unionsweiten Nachweis seiner Rechtsstellung.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2.2.2018 (3 Wx 4/18)