Vom 6. August 2021
(dpa/tmn) Von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung erhoffen Erblasser sich, dass der Nachlass schnell, ordnungsgemäß und reibungslos auseinandergesetzt wird. Doch was tun, wenn diese Erwartung trügt? In diesem Fall können Miterben beim Nachlassgericht einen Entlassungsantrag stellen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.
Der Fall
Eine Frau beerbt ihre Pflegeeltern als Schlusserbin. Die Erblasser hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und nach dem Tod des Letztversterbenden ihre beiden Pflegekinder. Für diesen Schlusserbfall hatten sie einige Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und einen Freund zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Nach dem Tod beider Ehegatten nimmt dieser das Amt an und erhält ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Er erteilt erst mit erheblicher Verzögerung Auskunft über den Nachlass. Als nach über fünf Jahren der Nachlass immer noch nicht vollständig abgewickelt ist und auch das Erbschaftsteuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist, beantragt die Frau als Miterbin, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Testamentsvollstrecker kann aus wichtigem Grund entlassen werden
Zu Recht, urteilen die Richter. Nach den gesetzlichen Vorschriften kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Miterben entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begeht oder sich als unfähig erweist, den Nachlass ordnungsgemäßen abzuwickeln. Wenn es wie hier immer wieder monatelange Phasen der vollständigen Untätigkeit des Testamentsvollstreckers gegeben hat, nach etwa fünfeinhalb Jahren das Erbschaftssteuerverfahren noch immer nicht abgeschlossen und der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt worden ist, so rechtfertigt dies die Entlassung des Testamentsvollstreckers, wenn er die benannten Pflichtverletzungen nicht abstellt und auch keine hinreichende Erklärung für die ungewöhnlich lange, mehrjährige Dauer der Abwicklung geben kann.
Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, Beschl. v. 23.2.2021 (2 Wx 31/20)